[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Beschluss vom 22.6.2016 (AZ: V R 42/15)  – Steuerrechtliche Gleichbehandlung im Gesundheitswesen

Der BFH ersucht den EuGH um Klärung, welche Bedeutung dem Gleichhandlungsgrundsatz (Steuerrechtliche Gleichbehandlung im Gesundheitswesen) bei der Lieferung von Arzneimitteln im Umsatzsteuerrecht zukommt. Entscheidungserheblich ist dabei die EU-Grundrechtecharta (EUGrdRCh).
Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen. Umsatzsteuerrechtlich wird bislang danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gewährt wird.
Bei der Abgabe von Arzneimittel an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr – ggf. über den Großhändler – das pharmazeutische Unternehmen. Privat Krankenversicherte zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung hat dann gegen den pharmazeutischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.
Nach Art. 20 EUGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Der BFH sieht für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine objektive Rechtfertigung. Die Beurteilung dieser das europäische Mehrwertsteuerrecht betreffenden Rechtsfrage obliegt nun dem EuGH.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Beschluss vom 22.6.2016  (AZ: V R 42/15)
Pressemitteilung des BFH Nr. 55 vom 17.8.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]