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Die Unternehmerinitiative des Nationalspielers lag darin, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unternehmerrisiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 22.02.2012 (AZ: X R 14/10)

Pressemitteilung des BFH Nr. 23 vom 11.04.2012

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