Auch wenn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) in einem 13-wöchigen Referenzzeitraum zutreffend beitragsfrei ausgezahlt wurden, unterliegt der auf sie entfallende Anteil des Urlaubsentgelts der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.[1]

Bei Entgeltfortzahlung gilt, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf Zahlung nach dem Lohnausfallprinzip hat. Für Urlaubszeiten zu gewährendes Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.[2] Zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst gehören auch die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn bestimmte gewährte Zuschläge nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wurden. Soweit zuvor ausgezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sich arbeitslohnerhöhend im Rahmen der Lohnfortzahlung für Urlaubstage auswirken, sind sie allerdings mangels tatsächlich geleisteter Arbeit am Sonntag, Feiertag oder in der Nacht während des Urlaubszeitraums nicht lohnsteuer- und beitragsfrei.

 

[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 8.5.2023 – L 2 BA 26/22, juris

[2] § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG