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Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass und zur änderung steuerrechtlicher Verordnungen vom 11.12.2012 tritt die Steuerberatervergütungsverordnung am Tag nach der Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.

Nach § 47aStBVV (bisher § 47a StBGebV) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der änderung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungenüber auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine änderung der Verordnung in Kraft, ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen.

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