[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Hannover, März 2019 – Ein Umzug kann schnell zu einem kostspieligen Unterfangen werden. Steuerlich profitieren kann, wer aus beruflichen Gründen umzieht und sich die Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lässt oder seine Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend macht. Das kann auch für Umzüge innerhalb einer Stadt gelten. Entscheidend ist, dass die Arbeit dadurch deutlich schneller erreicht wird, erklärt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.[/vc_column_text][vc_column_text]
Was hier als Werbungskosten gilt, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Neben Speditionskosten sind unter anderem auch Reisekosten oder doppelte Mietbelastungen für bis zu sechs Monate erfasst. Das gilt unter anderem dann, wenn die Kündigungsfrist der alten Wohnung keine frühere Beendigung des Mietvertrags zulässt. Daneben gibt es noch eine „Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen“, die in der Regel nicht einzeln nachgewiesen werden muss.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt informiert über die aktuell geltenden Beträge dieser Pauschvergütung. Entscheidend hierfür ist der Tag, an dem der Umzug beendet wird:
Umzug | Pauschbeträge | ||
Verheiratete | Ledige | Erhöhung für jede weitere Person | |
1.2.2017 – 28.2.2018 | 1.528 EUR | 764 EUR | 337 EUR |
1.3.2018 – 31.3.2019 | 1.573 EUR | 787 EUR | 347 EUR |
1.4.2019 – 29.2.2020 | 1.622 EUR | 811 EUR | 357 EUR |
ab 1.3.2020 | 1.639 EUR | 820 EUR | 361 EUR |
„Anstelle der Pauschbeträge können Arbeitnehmer auch tatsächlich höhere beruflich veranlasste Umzugskosten geltend machen. Nicht erfasst sind hingegen Kosten der Lebensführung, z.B. für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.“, so René Freiberg, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Wenn der Arbeitgeber entstandene Umzugskosten erstattet, entfällt natürlich der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.
[/vc_column_text][vc_column_text][shortcode id=“1494″][/vc_column_text][vc_column_text]> Mitteilung als PDF-Datei[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]