[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das Kabinett hat am 27. September 2017 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechnungsgrößen 2018 beschlossen.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozial­versicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwen­dungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick:

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungs­grundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.045 €/Monat (2017: 2.975 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695 €/Monat (2017: 2.660 €/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 €/Monat (2017: 6.350 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 €/Monat (2017: 5.700 €/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 € (2017: 57.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 53.100 € jährlich (2017: 52.200 €) bzw. 4.425 € monatlich (2017: 4.350 €).

Die Rechengrößen für die neuen Länder werden mit dieser Rechengrößenverordnung letztmalig anhand der Lohnentwicklung Ost festgesetzt. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die Festlegung nach den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Schritten.

Praxishinweis

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit dieser ist traditionell zu rechnen.

 

Stand: 6.10.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]