[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text] Sonderausgabenabzug: Zahlung von Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes durch die Eltern
Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuerlast der Eltern mindern. Dies setzt voraus, dass die Eltern derartige Aufwendungen „getragen“ haben. Der BFH hat den Begriff „Tragung von Aufwendungen“ enger als die Finanzverwaltung ausgelegt.
Der Sonderausgabenabzug bei den Eltern setzt nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nämlich voraus, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich gezahlt oder dem Kind in Form von Barunterhalt erstattet haben.[1]
Zum Hintergrund
Eltern können auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag[2] oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge i.R.d. Sonderausgaben ansetzen.[3] Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.
Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem ArbG einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich i.R. seiner ESt-Veranlagung auswirkten. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen i.R. ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab.[4]
Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten grds. auch die vom ArbG des Kindes i.R.e. Berufsausbildung einbehaltenen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge.[5] Sie müssten jedoch dem Kind im jeweiligen Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung zusätzlich zum Regelunterhalt als Barunterhalt erstattet werden.
Die Unterhaltsverpflichtung ist nach Ansicht des BFH unbedingte Voraussetzung. Das FG hatte den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht vollständig ermittelt. Unklar war, ob wegen der Einkünfte des Kindes überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestand.
Eine Klärung der Unterhaltsverpflichtung war im Revisionsverfahren aber nicht mehr erforderlich, da im Urteilsfall lediglich Naturalunterhalt gewährt wurde. Damit konnte die Revision der Kläger keinen Erfolg haben. Sollte aber die Zahlung an das Kind z.B. in bar erfolgt sein, dürfte die Entscheidung des BFH anders ausfallen.
Praxishinweis
Nach der bisherigen günstigeren Verwaltungsauffassung kommt es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge selbst bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Bar- oder auch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt werden. Dies ergibt sich aus der bundeseinheitlich anzuwendenden EStR 2012.[6] Es bleibt abzuwarten, wie die FinVerw auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung reagieren wird.
Beispiel
Die Eheleute A und B leben in Köln. Der Sohn C befindet sich in 2018 in Berufsausbildung und wohnt noch bei seinen Eltern. A und B erhalten ganzjährig Kindergeld für Sohn C. C lebt im Haushalt der Eltern.
Ausweislich der LSt-Bescheinigung von C ergibt sich für 2018 Folgendes:
Bruttoarbeitslohn 7.900,00 EUR
LSt / SolZu / KiSt 0,00 EUR
ArbG-Anteil zur Rentenversicherung 734,70 EUR
ArbN-Anteil zur Rentenversicherung 734,70 EUR
ArbN-Anteil zur Krankenversicherung 599,00 EUR
ArbN-Anteil zur Pflegeversicherung 100,73 EUR
ArbN-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 118,50 EUR
Lösung
Die Eltern erbringen Unterhaltsleistungen in Form von Sachleistungen an ihren Sohn C, für den sie Kindergeld erhalten.
Auch ohne einen Zahlungsnachweis können die Eltern nach bisheriger Verwaltungsauffassung die bei C angefallenen Basis-Krankenversicherungs- und gesetzlichen Pflegeversicherungsaufwendungen als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Höhe
Krankenversicherung (ArbN-Anteil)
599 EUR x 96 % 575,04 EUR
zzgl. Pflegeversicherung + 100,73 EUR
Summe 675,77 EUR
Allerdings können diese Aufwendungen des Kindes nur einmal – entweder bei den Eltern oder bei dem Kind – als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Ausblick
Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht zu Ungunsten der Mandanten von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab. Nach der BFH-Entscheidung wären die Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge bei den Eltern schon deshalb nicht mehr abzugsfähig, weil sie nicht in Form von Barunterhalt zusätzlich zum Regelunterhalt an das Kind erstattet wurden. Außerdem muss nach Ansicht des BFH geprüft werden, ob tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bestand. Ob die FinVerw an ihrer günstigeren Rechtsauffassung festhält, bleibt gegenwärtig abzuwarten. Wir werden über den Fortgang berichten.
[1] BFH-Urt. v. 13.3.2018 – X R 25/15, DStR 2018, 2133
[2] § 32 Abs. 6 EStG
[3] § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG
[4] FG Köln, Urt. v. 13.5.2015 – 15 K 1965/12, EFG 2015, 1916 (nachfolgend BFH-Urt. v. 13.3.2018 – X R 25/15, DStR 2018, 2133)
[5] § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG
[6] OFD Magdeburg, Vfg. v. 3.11.2011 – S 2221 – 118 – St 224, DB 2011, 2575
Stand: 29.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]