[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abgezogen werden konnte.
Der Urteilsfall: Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet.
Die in 2010 erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Kosten verrechnet. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil die erstatteten Beiträge im Veranlagungsjahr 2009 nur in begrenztem Umfang steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Praxishinweis
Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Die Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Erfolg.  Demgegenüber wies der BFH im Revisionsverfahren die Klage ab.
Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung selbst dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar seien.
Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung stehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen seien, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisteten. Denn dies gelte nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet würde. Zwar führten die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfalle aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.
Zur Berücksichtigung einer Beitragsrückerstattung ist gegenwärtig eine weitere bedeutsame Rechtsfrage anhängig. Höchstrichterlich ist bislang noch nicht entschieden, ob die von der Krankenversicherung bescheinigte Beitragsrückerstattung um selbst übernommene Krankheitskosten des Mandanten zu mindern ist.

Praxishinweis
Mandanten beantragen oftmals die Rückerstattung von Krankheitskosten bei der privaten Krankenkasse nicht, um die höhere Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen zu erlangen. Im jeweiligen Einzelfall muss unter Berücksichtigung der Steuerbelastung auf die Beitragsrückerstattung geprüft werden, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Mit Urteil vom 25. Januar 2016 hat das FG Baden-Württemberg  einen solchen Abzug abgelehnt. Dies wird damit begründet, dass es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen und nicht um Sonderausgaben handelt. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. In vergleichbaren Sachverhalten sollte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Die selbst getragenen Krankheitskosten sind in 2015 als außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung absetzbar. Eine Minderung der Beitragsrückerstattung findet in 2016 nach bisheriger Rechtsauslegung nicht statt.  Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Musterverfahren sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.

Praxishinweis
Aus der Bescheinigung der Krankenkasse ist nicht erkennbar, ob der Mandant Krankheitskosten selbst getragene hat. Dies gilt es, im Beratungsgespräch zu klären.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsauslegung kann es trotz der höheren Beitragsrückerstattung sinnvoll sein, die Erstattung der selbst getragenen Krankheitskosten bei der Krankenkasse einzureichen. Damit entfällt zwar die Beitragsrückerstattung; die Erstattung mindert dann die als außergewöhnliche Belastungen anzusetzenden Krankheitsaufwendungen. Im Regelfall ergibt sich aus dieser Rückerstattung aber keine steuerliche Auswirkung, weil die Krankheitskosten die zumutbare Belastung nicht übersteigen.
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