[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Hiermit sollen steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment gegeben werden.
Inhaltlich sieht der vorliegende Kabinettentwurf eine neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E vor. Nachfolgend soll im Überblick hierauf eingegangen werden.
Praxishinweis
Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Es ist mit einer Verabschiedung vor dem Jahreswechsel 2018/2019 zu rechnen.
Höhe der Sonderabschreibung
Gefördert werden die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen. Hierfür können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent geltend gemacht werden.[1]
Praxishinweis
Die Sonderabschreibung kann neben der linearen AfA[2] angesetzt werden.
Bauantragstellung[3]
Um Anreize für eine zeitnahe Investitionsentscheidung zu schaffen, wird die Sonderabschreibungszuweisung auf solche Herstellungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem
31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird. Auch für Fälle der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrages bzw. der Bauanzeige abgestellt.
Praxishinweis
Die Sonderabschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. Die Sonderabschreibungen können jedoch erstmals im Jahr der Fertigstellung in Anspruch genommen werden.
Für ein Gebäude, das auf Grund eines im Jahr 2020 gestellten Bauantrages im Jahr 2022 fertiggestellt wird, kann der Investor die Sonderabschreibung ab 2022 in Anspruch nehmen.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E solll aber letztmals für den VZ 2016, in den Fällen des § 4a EStG letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2027 enden, geltend gemacht werden können. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Abs. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist.[4]
[1] § 7b Abs. 1 EStG-E
[2] § 7 Abs. 4 EStG
[3] § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG-E
[4] § 52 Abs. 15a EStG-E
Stand: 26.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]