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Die Finanzverwaltung schränkt die Möglichkeit der Umsatzsteuerkorrektur explizit auf die vertraglichen Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen ein

In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich nicht den kompletten Rechnungsbetrag für seine Leistungen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit solch einem Fall auseinandergesetzt und mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit möglich ist. Mit BMF-Schreiben vom 3. August 2015 hat sich nun auch die Finanzverwaltung hierzu geäußert.

Die Finanzverwaltung schränkt die Möglichkeit der Umsatzsteuerkorrektur explizit auf die vertraglichen Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen ein. Korrespondierend ist der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu korrigieren.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Absicherung der Ansprüche ist nicht durch die Gestellung einer Bankbürgschaft möglich oder gesichert.
  • Keine Möglichkeit der Vereinnahmung über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.
  • Nachweis durch den leistenden Unternehmer, dass Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt worden sind.

Praxistipp
Der leistende Unternehmer muss also bereits die Möglichkeit einer Bürgschaftsstellung für jeden abgeschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen. Folglich besteht kein Wahlrecht für den Unternehmer, die Korrektur der Umsatzsteuer über die Nichtstellung einer Bürgschaft zu erreichen. Die Ablehnung der Bürgschaft ist entsprechend zu dokumentieren.

Der Bundesfinanzhof spricht hingegen in seinem Urteil in Randnummer 19 von der fehlenden Möglichkeit der Vereinnahmung. Trotz Bürgschaft kann die Liquidität beim leistenden Unternehmer aber nicht realisiert werden.

Kann der Unternehmer das Entgelt für seine bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, ist erst recht von Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen.

Darüber hinaus geht der Bundesfinanzhof bei einer fehlenden Möglichkeit der Vereinnahmung von zwei bis fünf Jahren erst recht von Uneinbringlichkeit aus. Der Zeitraum ergab sich aus dem Urteilsfall. Die Finanzverwaltung hat diesen Zeitraum eins zu eins im BMF-Schreiben übernommen. Inwiefern bereits früher von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden kann, wurde weder im Urteil des BFH noch im BMF-Schreiben erläutert.

Praxistipp
Der leistende Unternehmer sollte für die Behandlung der Sicherungseinbehalte ein eigenes Konto in der Buchhaltung anlegen. Die Höhe der korrigierten Umsatzsteuer ist entsprechend zu dokumentieren.

Diese Grundsätze der Korrekturen sind in allen offenen Fällen anwendbar.

Praxistipp
Der steuerliche Berater ist nun angehalten, die auch in der Vergangenheit erfolgten Sicherungseinbehalte zu prüfen und gegebenenfalls noch eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit vorzunehmen.

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