[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Wenn kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, ist eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen, so das FG Köln mit Urteil vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 (Revision zugelassen).

Entscheidung des FG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger Gesellschafter einer GmbH gemeinsam mit seinen beiden Schwestern. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war geregelt, dass die Gesellschafter entsprechend ihrer Geschäftsanteile am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt sind. Für die Jahre 2007 und 2008 wurde in der Gesellschafterversammlung, einstimmig unter Mitwirkung aller Gesellschafter, Ausschüttungen beschlossen, an denen der Kläger nicht teilnehmen sollte. Das FA vertrat hierzu die Auffassung, dass die inkongruenten Gewinnausschüttungen nicht anzuerkennen seien, so dass die beiden Gewinnausschüttungen entsprechend dem Beteiligungsverhältnis dem Kläger und seinen Schwestern zu jeweils 1/3 zuzurechnen seien.
Das FG Köln hingegen vertritt in seiner Entscheidung vom 14.9.2016 die Auffassung, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung gleichfalls steuerlich anzuerkennen, selbst im Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage. Anhaltspunkte dafür, die steuerliche Anerkennung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu versagen, konnte das FG im Streitfall nicht erkennen.

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