[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Schuldzinsenabzug: Währungsdarlehen und Währungsverluste

 

Nimmt ein Mandant ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlust verwendet worden ist.[1]

Der Urteilsfall

  • Der Kläger erwarb 2002 eine ETW und zog dort selbst ein. Die Anschaffungskosten i.H.v. 54.000 EUR finanzierte er mit einem Bankkredit.
  • In 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung (Anschaffungskosten:
    500 EUR).
  • Der Kläger nahm ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) im Gegenwert von
    000 EUR auf. Das Darlehen wurde zur Umschuldung der 2002 erworbenen ETW und zur Kaufpreisfinanzierung der 2005 erworbenen Wohnung verwandt.
  • In 2011 schuldete der Kläger das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Währungskursentwicklung (CHF / EUR) ergab sich eine Rückzahlungsverpflichtung von
    139.000 EUR.
  • In 2013 zog der Kläger aus der bisher selbstgenutzten Wohnung aus und vermietete diese.
  • Im Streitjahr 2014 machte der Kläger die auf das Darlehen von 139.000 EUR entfallenden Schuldzinsen i.H.v. 6.672 EUR als Werbungskosten geltend.

Das FA und nachfolgend auch das FG Münster[2] und der BFH ließen nur einen anteiligen Werbungskostenabzug der Zinsen zu. Das umgeschuldete Darlehen sei nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die (spätere) VuV veranlasst; in Höhe des bei Umschuldung realisierten Währungskursverlusts bestehe dieser Zusammenhang nicht.

Durch die Darlehensaufnahme in 2005 i.H.v. 105.000 EUR dürften die Zinsen auf 105.000 EUR auch nach der in 2011 vorgenommenen Umfinanzierung des Fremdwährungsdarlehens abziehbar sein. Der Teil der Zinsen, der auf das wegen des Währungsverlusts aufgenommene Darlehen entfällt (Höhe: 34.000 EUR), ist nicht abziehbar. Das Währungsrisiko und damit der Teil der Schuldzinsen, der hierauf entfällt, stehen nach Auffassung des BFH nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxishinweis

Der BFH geht nicht näher auf die Frage ein, wie Tilgungsleistungen auf das Darlehen über 105.000 EUR bis zur Umfinanzierung zu beurteilen sind. Außerdem lag der ursprüngliche Darlehensbetrag von 105.000 EUR unter den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnungen. Offensichtlich will der BFH nur den auf 105.000 EUR anfallenden Schuldzinsenanteil nach Umfinanzierung des Fremdwährungsdarlehens zum Kostenabzug zulassen, wenngleich die ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnungen höher waren.

 

 

[1] BFH-Urt. v. 12.3.2019 – IX R 36/17, BFH/NV 2019, 1151

[2] FG Münster, Urt. v. 26.9.2017 – 12 K 1832/16 E, EFG 2018, 211 (nachfolgend: BFH-Urt. v. 22.5.2019 – X R 19/17, HFR 2019, 854)

 

Stand: 22.10.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]