[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil vom 20.1.2016 – VI R 70/12 – Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Nachdem zuletzt das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Januar 2016 (14 K 1861/15) den Abzug von Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen zugelassen hatte, befand nun der BFH mit Urteil vom 20.1.2016 – VI R 70/12, NV; veröffentlicht am 13.4.2016, dass  Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen. Folgesachen wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.
Nach diesen Grundsätzen können im entschiedenen Fall die Rechtsanwaltskosten des Klägers für das Verfahren vor dem OLG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dieses betraf ausschließlich die Berufung (und Anschlussberufung) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den nachehelichen Unterhalt. Auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers für seine Vertretung im amtsgerichtlichen Verfahren sind jedenfalls insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie auf den nachehelichen Unterhalt entfallen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]