Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.[1]
Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019[2] wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag trotz Auslaufens des Solidarpakts II unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 bestimmte Freigrenze (sog. Nullzone) so stark angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.
Praxishinweis
Offen ist gegenwärtig die Frage, ob die Fortführung des Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II ab 2020 und ab 2021 wegen der stark angehobenen Nullzone verfassungsgemäß ist.
Die Beschwerdeführer sind in einem beim BVerfG anhängigen Verfahren[3] der Ansicht, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des Solidarpakts II am 31. Dezember 2019 verfassungswidrig geworden sei. Daneben rügen die Beschwerdeführer eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern.
Praxishinweis
Eine mündliche Verhandlung in Sachen „Solidaritätszuschlag 2020/2021“ fand am 12. November 2024 vor dem BVerfG statt.[4] Das BVerfG hat nunmehr mitgeteilt, dass eine Entscheidungsverkündung am 26. März 2025 erfolgen wird. Über die Entscheidung werden wir demnächst berichten.
[1] § 1 Abs. 1 SolZG 1995
[2] BGBl I 2019, 2115
[3] Az. des BVerfG: 2 BvR 1505/20
[4] Az. des BVerfG: 2 BvR 1505/20