[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Sachlohn oder Barlohn: Finanzverwaltung berät über Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat sich mit der Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch Arbeitgeber auseinandergesetzt.

Praxishinweis

Die Beantwortung der Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist u. a. für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze[1] und die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG bedeutsam.

Für die Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend, erklärten die Richter:

  • Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
  • Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Barlohn zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

In der Rechtssache VI R 13/16[2] hatte der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-) Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz abgeschlossen. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge überschritten die monatliche Freigrenze von 44 € nicht. Der BFH bestätigte in diesem Sachverhalt das Vorliegen von Sachlohn.[3]

In der Rechtssache VI R 16/17[4] hatte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber informiert, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die i.d.R. die Freigrenze von 44 € nicht überstiegen. Hier nahm der BFH Barlohn an und stellte klar, ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt werde, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet sei. Die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern aber letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt.[5]

Praxishinweis

Der BFH hat sich mit den vorgenannten Entscheidungen grundlegend zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug geäußert. Die BFH-Rechtsprechung erstreckt sich nicht nur auf Krankenzusatzversicherungen. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass die Anwendung und amtliche Veröffentlichung der neuen BFH-Rechtsprechung im BStBl derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert wird. Da seit der Veröffentlichung der neuen BFH-Rechtsprechung keine Sitzung der Referatsleiter Lohnsteuer stattgefunden hat, ist mit einer Erörterung in der nächsten für Ende März 2019 terminierten Sitzung zu rechnen.[6] Die Ergebnisse der Erörterung sind auch deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus bedeutsam, weil die LStH bislang von einem Sachbezug ausgehen, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Zahlung mit der Auflage leistet, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden.[7] Wir werden Sie über den weiteren Verlauf der Beratungen unterrichten.

 

[1] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[2] BFH-Urt. v. 7.6.2018 – VI R 13/16, BFH/NV 2018, 1181 (Bestätigung des BFH-Urteils v. 14.4.2011 – VI R 24/10, BStBl II 2011, 767)

[3] BFH-Urt. v. 7.6.2018 – VI R 13/16, BFH/NV 2018, 1181

[4] BFH-Urt. v. 4.7.2018 – VI R 16/17, DStR 2018, 1910

[5] BFH-Urt. v. 4.7.2018 – VI R 16/17, DStR 2018, 1910

[6] Siehe auch BT-Drucks. 19/7573 v. 7.2.2019

[7] H 8.1 (1-4) LStH 2019 Stichwort „Geldleistung oder Sachbezug – 2. Spiegelstrich 1. Unterspiegelstrich“

 

Stand: 11.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]