[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die aktuelle Diskussion über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nimmt erneut Fahrt auf. 

In jüngster Vergangenheit hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 18.2.2016 bereits angekündigt, “dass die obersten Finanzbehörden der Länder sich darauf verständigt haben, die Anwendungsregelung, wie sie im BMF-Schr. v. 29.6.2015 enthalten ist, zu verlängern. Danach können die Entscheidungsgrundsätze erstmals auf Verträge angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.”

Nunmehr scheint die Finanzverwaltung mit der Aufhebung des ursprünglichen BMF-Schreibens noch einen Schritt weiter zu gehen und der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) und weiterer Vertreter aus der Praxis nachzukommen. Dem Vernehmen nach haben sich die Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierauf bereits verständigt, wie unter anderem der Kölner Steuerdialog (kösdi) in seinem Newsletter Nr. 07/2016 berichtet und auch von Vertretern der Finanzverwaltung auf Veranstaltungen bestätigt wird.

Der DStV begrüßt die zu erwartenden Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage ausdrücklich, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die Vorgehensweise praxisbewährt ist. Die Gewinnrealisierung würde dann nur noch in den Fällen eintreten, die dem Sachverhalt des BFH-Urteiles vom 14.5.2014 (Az.: VIII R 25/11) entsprechen. Gewinnrealisierungen sollen somit nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21.9.1995 anfallen. Keine Anwendung würde das Urteil auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 der 2013 modifizierten HOAI und nach § 632a BGB finden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]