[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Regierungsentwurf zum sog. JStG 2019: Neuerungen bei Sonderzahlungen zur Krankenversicherung

 

Mit dem JStG 2010[1] hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem VZ 2011 den Kostenabzug für Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Abflussjahr eingeschränkt, soweit diese der Basisabsicherung dienen.[2]

Danach ist es dem Steuerpflichtigen möglich, Vorauszahlungen bis zur Höhe des Zweieinhalbfachen der im Veranlagungszeitraum der Zahlung geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung im Veranlagungszeitraum der Zahlung steuerlich geltend zu machen.

Lediglich für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“, gilt diese Einschränkung des Abflussprinzips nicht.

 

Praxishinweis

Durch den Regierungsentwurfs des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll die Sonderregelung für Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ab 2020 entfallen.

Zum Ausgleich soll der im VZ der Zahlung abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen der im VZ der Zahlung geschuldeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung auf das Dreifache angehoben werden.

 

[1] BGBl I 2010, 1768

[2] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG

 

Stand: 28.8.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]