[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Referentenentwurf eines sog. JStG 2019 liegt vor

 

Diensträder

Die Steuerfreistellung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG, die bisher bis zum Jahr 2021 befristet ist, soll bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden.[1]

Praxishinweis

Der Gesetzgeber plant zudem, die Nichtberücksichtigung einer Nutzungsentnahme bei Geschäftsrädern bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu verlängern.[2]

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG soll jedoch – unverändert – nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Nach der Verwaltungsauffassung scheidet damit die Steuerfreiheit im Falle einer Entgeltumwandlung aus.[3]

Praxishinweis

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Arbeitgeber-Sammelpunkt) ein geldwerter Vorteil mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer angesetzt.[4]

Es bleibt zu hoffen, dass diese Verwaltungsbestimmung als Folgeänderung ebenfalls bis Ende 2030 verlängert wird.

 

Elektrofahrzeuge / Hybridelektrofahrzeuge

Die Begünstigung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen durch die Anwendbarkeit des halbierten Listenpreises soll auf Anschaffungen bis einschließlich 31. Dezember 2030 ausgedehnt werden.

Elektrovollfahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge werden unter Berücksichtigung des neuen zeitlichen Anwendungsbereichs ohne weitere Voraussetzungen begünstigt.

Praxishinweis

Demnächst werden E-Scooter allgemein zugelassen. M. E. dürfte es sich hierbei ebenfalls um begünstigte Elektrofahrzeuge handeln, da eine verkehrsrechtliche Zulassung erforderlich ist. Durch die verkehrsrechtliche Zulassung scheidet allerdings die nur für Fahrräder vorgesehene Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG aus. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt zunächst abzuwarten.

Hybridelektrofahrzeuge müssen bei Anschaffung bis Ende 2021 folgende Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (kurz: EmoG) erfüllen.

  • 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EmoG bestimmen Folgendes:[5]

Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug

  1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Praxishinweis

Werden die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EmoG nicht erfüllt, kommt auch bei Anschaffungen in 2019 bis 2021 der sog. Nachteilsausgleich zur Anwendung.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf ist geplant, künftig auf den Verweis auf das EmoG zu verzichten. Stattdessen sollen sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Hybridelektrofahrzeuge unmittelbar aus dem EStG selbst ergeben.

Die Halbierung des inländischen Listenpreises soll erfolgen für

  1. Fahrzeuge, die erstmals nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 überlassen werden:

– Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder

– Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer.

  1. Fahrzeuge, die erstmals nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 überlassen werden:

– Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder

– Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt mindestens 80 Kilometer.

Praxishinweis

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist davon auszugehen, dass ein sog. Modifizierter Nachteilsausgleich auch für die Anschaffungsjahre nach 2021 zur Anwendung kommt.

 

 

[1] § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E

[2] § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG-E

[3] R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR 2015

[4] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.3.2019 –BStBl I 2019, 216

[5] Siehe auch Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/emob_liste_foerderfaehige_fahrzeuge.pdf

[6] VI R 13/16

[7] VI R 16/17

[8] www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BFH_Entscheidungen/bfh_entscheidungen.html

[9] Siehe Lohnsteuer-Info Mai 2019

 

Stand: 6.6.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]