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Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht.

Der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 10.2.15 (AZ: IX R 23/13)

Pressemitteilung des BFH Nr. 23 vom 1.4.2015

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