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Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BFH

 

Problembeschreibung
Die umsatzsteuerliche Behandlung speziell von grenzüberschreitenden Reihengeschäften stellt die Praxis regelmäßig vor erhebliche Probleme. Insbesondere in den Fällen, in denen Beförderung oder Versendung der Ware durch den sog. Zwischenerwerber erfolgt, ist durch die umfangreiche finanzgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahre eine erhebliche Unsicherheit entstanden. Kernpunkt der Unsicherheit ist in aller Regel die Frage, welche der Lieferungen die sog. bewegte Lieferung ist, welche bei Grenzüberschreitung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung steuerfrei sein kann.

Aktuelle Rechtsprechung des BFH
Der XI. Senat des BFH hat nunmehr mit Urteil vom 25.02.2015 (XI R 15/14) entschieden, dass bei sog. Reihengeschäften die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen als sog. bewegte Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei ist, vorrangig anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen ist. Etwaige Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6a Abs. 4 UStG) von Bedeutung sein. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Es gelte somit die in § 3 Abs. 6 Satz 6 Hs. 1 UStG enthaltene gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel nur die erste Lieferung als bewegte Lieferung steuerfrei sein kann. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (XI R 30/13) stellte der XI. Senat des BFH zudem klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des ersten Unternehmers möglich ist, wenn der zweite Erwerber die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies könne sich der erste Lieferer vom ersten Erwerber auch versichern lassen. Verstößt der erste Abnehmer gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für den ersten Lieferer in Betracht, und der erste Abnehmer schuldet die ggf. anfallende deutsche Umsatzsteuer.

Praxishinweis und Tendenz
Obgleich die Aussagen des BFH durchaus zu begrüßen sind, machen sie gleichwohl deutlich, dass die zutreffende Zuordnung noch immer nicht abschließend geklärt ist. Auch ist zu beachten, dass die vom BFH favorisierte Beurteilung nach den objektiven Umständen eine pragmatische und praxistaugliche Beurteilung erheblich erschwert. Es ist daher auch zu begrüßen, dass der Bundesrat im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum ZollkodexAnpG (JStG 2016) beabsichtigt, eine Klarstellung der Regelungen für sog. Reihengeschäfte in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG dergestalt vorzusehen, dass auch künftig eine rechtssichere Zuordnung der Warenbewegung möglich ist (vgl. BR-Drucks. 121/15 B). Da es sich bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften um massenhaft vorkommende Fallgestaltungen im Wirtschaftsleben handelt, führt die auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls abstellende Rechtsprechung zu in der Praxis kaum umsetzbaren Bedingungen. Insofern soll eine Klarstellung erfolgen, die eine praxistaugliche Beurteilung für alle Beteiligten ermöglicht.

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