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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als freiberuflich oder als gewerblich einzustufen ist.
Nach den vom BFH zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung ist die Berufstätigkeit eines Politikberaters weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren noch entspricht sie dem Berufsbild eines Journalisten und ist diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richten.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 14.05.2014 (AZ: VIII R 18/11)

Pressemitteilung des BFH Nr. 75 vom 12.11.2014

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