Der BFH hat mit Urteil vom 1. September 2021[1] entschieden, dass der Erlass eines kombinierten Pauschalierungs- und Haftungsbescheids durch das Finanzamt grundsätzlich möglich sei, jedoch fehle es für die Festsetzung der Pauschalsteuer an einer wirksamen Wahlrechtsausübung durch den Arbeitgeber.
Beratungshinweis
Nach Auffassung des BFH ist das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers auszuüben. Von einer solchen Anmeldung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Beteiligten sich einig sind, dass nach diesen Vorschriften pauschaliert werden soll.[2]
Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers nach §§ 37b, 40 Abs. 2, 40a und 40b EStG wird lediglich durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt; eine bloße Absichtserklärung des Arbeitgebers zur Lohnsteuerpauschalierung genügt nicht.
Beratungshinweis
Gegenwärtig wird überlegt, die frühere Rechtsauslegung durch eine Gesetzesänderung wieder einzuführen. Es soll eine Neuregelung aufgenommen werden, wonach das Pauschalierungswahlrecht nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch eine Erklärung erfolgen kann und es der Änderung der ursprünglichen Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr bedarf. Es bleibt abzuwarten, ob z. B. in das Wachstumschancengesetz eine derartige Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen wird.
[1] BFH-Urt. v. 1.9.2021 – VI R 38/19, BFH/NV 2022, 321
[2] Teller, Ri’in BFH, HFR 2022, 409 (Urteilsanmerkungen)