[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Beschluss vom 16.12.2016 (X B 41/16) – Im Fokus: Zählprotokoll zum Kassenbericht!

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 16.12.2016  (X B 41/16) eine missverständliche gewählte Formulierung in seinem Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13 (BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) dahingehend klargestellt, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Kassenbericht erforderlich, aber auch ausreichend ist.  Dieser muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden sein. Ein “Zählprotokoll”, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, so stellt der Senat klar, habe er nicht gefordert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. November 2015  12 K 791/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Zum Beschluss >>>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]