Der BFH hat mit Urteil vom 7. Juli 2020[1] entschieden, dass auch bei Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen für Fitnessstudios durch den Arbeitgeber ein monatlicher Zufluss von Arbeitslohn vorliege.
Der Arbeitgeber habe gegenüber seinen Arbeitnehmern sein vertragliches Versprechen, ihnen die (verbilligte) Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Das Leistungsversprechen des Arbeitgebers wurde nicht bereits mit der bloßen Aushändigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises erfüllt, sondern erst mit der laufenden Gewährung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit.
Praxishinweis
Früher ging die FinVerw. davon aus, dass der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe (ohne Monatsverteilung) vorliegt. Diese Auffassung ist seit der o. g. BFH-Entscheidung überholt. Durch die Veröffentlichung im BStBl wendet die FinVerw. diese auch an.
Der BFH hat zudem zur Frage der Bewertung von Nutzungsrechten aus Firmenfitness-Mitgliedschaften entschieden, dass der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden könne, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.
Der geldwerte Vorteil je Arbeitnehmer, der aus der Nutzung des Firmenfitness-Programms resultiert, ist nach Auffassung der FinVerw. zu ermitteln, indem die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten) auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen ist.
Eine Verteilung der Arbeitgeber-Aufwendungen auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen kommt nicht in Betracht.
Der Aufwand für eine einzelne Lizenz ist eine reine Berechnungsgrundlage des Firmenfitnessprodukt-Anbieters und daher nicht als Grundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils heranzuziehen.
Beispiel
Der ArbG übernimmt für seine 10 Mitarbeiter 10 monatliche Trainingslizenzen. Die Kosten für den Jahresvertrag einschließlich aller Nebenkosten werden am 2. Januar 2024 in Höhe von 6.000 EUR (brutto) durch den Arbeitgeber gezahlt. Weitere geldwerte Vorteile fließen dem jeweiligen Arbeitnehmer nicht zu. Es handelt sich nicht um einen Fall von § 3 Nr. 34 EStG.
Lösung
Der geldwerte Vorteil fließt dem jeweils teilnehmenden Arbeitnehmer an dem Firmenfitness-Programm monatlich zu.
Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils
6.000 EUR : 12 Monate = 500 EUR : 10 Arbeitnehmer = 50 EUR
Der jeweilige geldwerte Vorteil bleibt aufgrund der Anwendung der
50 EUR-Freigrenze steuerfrei.[2] Da die Bewertung mit dem Arbeitgeberaufwand erfolgt, entfällt ein 4 %iger Bewertungsabschlag.[3]
Abwandlung
Wie Beispiel zuvor, allerdings sind ab Juli 2024 zwei Mitarbeiter ausgeschieden. Nunmehr werden 8 Mitarbeiter beschäftigt.
Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils ab Juli 2024
6.000 EUR : 12 Monate = 500 EUR : 8 Arbeitnehmer = 62,50 EUR
Der jeweilige geldwerte Vorteil bleibt ab Juli 2024 nicht mehr steuerfrei.[4] Um die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze zu erreichen, könnte sich eine Eigenleistung des jeweiligen Mitarbeiters von 12,50 EUR anbieten.
Praxishinweis
Die FinVerw. verteilt die ArbG-Kosten auf die Anzahl der teilnehmenden ArbN und nicht auf die erworbenen Lizenzen. Diese Berechnung kann bei Mini-Jobbern die Gefahr der Überschreitung der 538 EUR-Grenze auslösen.
[1] BFH-Urt. v. 7.7.2020 – VI R 14/18, BStBl II 2021, 232; siehe auch BMF-Schr. v. 11.2.2021 – BStBl I 2021, 311
[2] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
[3] R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR
[4] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG