[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil vom 27.1.2016 (AZ: X R 2/14): Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird.
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 27.1.2016  (AZ: X R 2/14)
Pressemitteilung des BFH Nr. 36 vom 11.05.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]