[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Nach dem BFH-Beschluss v. 26. April 2017[1] kommt eine Zusammenveranlagung auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Frage.

Praxishinweis

Im EStG wird bestimmt, dass die Regelungen zu Ehegatten auch auf Lebenspartner zur Anwendung kommen.[2] Gesetzlich wird der Begriff „Lebenspartner“ nicht definiert. Dies löste die Frage aus, ob auch nichtehelich verschiedengeschlechtliche Partnern eine Zusammenveranlagung gewährt wird.

Einschränkend hat der BFH entschieden, dass eine Zusammenveranlagung nur bei „Lebenspartnern“ und „Lebensgemeinschaften“ i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Anwendung kommen. Folgerichtig scheidet eine Gleichstellung sowohl für die nicht nach dem LPartG eingegangene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft als auch für die nichteheliche, heterogene Lebensgemeinschaft aus, die im Übrigen keinem Ehehindernis unterliegt.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet.[3] Es ist zu erwarten, dass der Steuergesetzgeber die Folgewirkungen aus dieser Rechtsänderung auch im EStG vornehmen wird.

[1] III B 100/16, juris

[2] § 2 Abs. 8 EStG

[3] BR-Drs. 539/17 (Beschluss) v. 07.07.2017

 

Stand: 31.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]