[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Neues zur steuerlichen Behandlung von (Elektro-) Fahrrädern

 

Grundsätzliches

Die Nachfrage nach Jobbikes steigerte sich in den letzten Jahren stetig. Der Gesetzgeber fördert seit Jahresbeginn Jobbikes durch eine neu verabschiedete Steuerfreiheit. Die sich aus § 3 Nr. 37 EStG ergebende Steuerfreiheit gilt seit 2019 und ist zunächst bis 2021 befristet. Gerade für die Lohngestaltung erweist sich diese als sehr interessant.

Nach § 3 Nr. 37 EStG bleiben steuerfrei …

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (EStG) ist“

Nunmehr hat die Finanzverwaltung hat mit koordiniertem Ländererlass vom
13. März 2019[1] zu bestimmten Abrechnungsdetails bei Jobbikes Stellung genommen. Die dortigen Aussagen sind für die laufende Abrechnungspraxis von Bedeutung.

 

Arbeitnehmereigenschaft

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG gilt für Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff wird nach Steuerrecht definiert. Damit kann diese Steuerfreiheit z. B. auch bei Mini-Jobbern und bei GGF, selbst wenn sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind, angewandt werden.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber überträgt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG auch auf Gewinnermittler. Interessant für Gewinneinkünfteerzieler ist, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, für 2019 bis 2021 keine private Nutzungsentnahme anzusetzen ist.[2]

Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme entfällt, sofern das Fahrrad Betriebsvermögen – zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 %[3] – ist.

 

Welche Fahrräder fallen unter die neue Steuerfreiheit?

Steuerfrei gestellt werden nur betriebliche Fahrräder, die keine Fahrzeuge i.S.d.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG darstellen.

Unter § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG fällt ein Elektrofahrrad nur dann, wenn es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).[4]

Bei solchen Elektrofahrrädern ist der geldwerte Vorteil nach den für Dienstwagen geltenden Kriterien abzurechnen. Allerdings sind Elektrofahrräder, die steuerlich als Kfz eingeordnet werden, bislang nur ausgesprochen selten anzutreffen.

Üblich sind gegenwärtig herkömmliche Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Die Überlassung solcher (Elektro-) Fahrräder kann ab 2019 nach Maßgabe von § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei bleiben.

 

Praxishinweis

Arbeitgeber unterhalten mittlerweile oftmals Diensträder, die eigentlich nur für betriebliche Zwecke zu nutzen sind (Firmenfahrräder). Gelegentlich wird zugelassen, dass diese Diensträder auch zu privaten Zwecken genutzt werden können. Zumindest ab 2019 greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG für solche Zusatzleistungen, so dass kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen ist.

 

Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Entgeltumwandlungen

Zusatzleistung

Steuerfrei gestellt werden nur Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. D. h. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der Steuerfreiheit scheiden nach (in anderem Zusammenhang umstrittener[5]) Auffassung der Finanzverwaltung aus.

Gehaltsumwandlung

Wird das Jobbike im Wege einer Gehaltsumwandlung gestellt, ist der hieraus resultierende geldwerte Vorteil auch 2019 weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser geldwerte Vorteil ist i.d.R. mit einem Durchschnittswert zu bewerten.[6]

 

Praxishinweis

Da die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil aus der steuerpflichtigen Jobbikegestellung mit einem Durchschnittswert bewertet, tritt hierdurch kein Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze ein.[7]

Der Durchschnittswert wird bislang mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.

Praxishinweis

Diese 1 %-Regelung umfasst sämtliche Privatfahrten einschließlich eventueller Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Sammelpunktfahren des Mitarbeiters.

Für die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlassenen Fahrräder wird der Durchschnittswert nunmehr mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.

Praxishinweis

Für diese Halbierungsregelung kommt es darauf an, dass das Jobbike erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 einem Arbeitnehmer überlassen wird. Auf den tatsächlichen Anschaffungs- oder Leasingzeitpunkt des Rads soll es hingegen nicht ankommen.

Wurde das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, kommt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten innerhalb desselben Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad nicht zu einer Halbierung der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil. Eine vergleichbare Auffassung vertritt die Finanzverwaltung auch bei Dienstwagen.[8]

Problematisch ist, dass die Finanzverwaltung erst im März 2019 die zuvor beschriebene neue Ermittlung des geldwerten Vorteils bekanntgemacht hat. Die Abrechnungen für die Monate Januar, Februar und i.d.R. März 2019 weisen bislang einen zu hohen geldwerten Vorteil aus, sofern die neue Halbteilungsregelung zur Anwendung kommt. Lohnsteuerrechtlich hat eine Abrechnungskorrektur stattzufinden, sofern dies für den Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.[9]

Allerdings bleibt abzuwarten, ob eine solche rückwirkende Arbeitslohnkorrektur sich rückwirkend auch auf die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) auswirken wird. Eine Stellungnahme der Sozialversicherungsträger bleibt abzuwarten.

 

WEITERLESEN >>

 

 

[1] Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702

[2] § 6 Abs. 1 Nr. 4 letzter Satz EStG n.F.

[3] R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR

[4] Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702, Rdnr. 6

[5] R 3.33 Abs. 5 LStR 2015, so auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16, EFG 2017, 1102, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/17 und FG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2018 – 11 K 3448/15 H (L), juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/18; a.A. FG Münster, Urt. v. 28.6.2017 – 6 K 2446/15 L, EFG 2017, 1598, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 40/17

[6] § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG

[7] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[8] BMF-Schr. v. 19.12.2018 – IV C 5-S 2334/14/10002-07, NWB BAAAH-05599

[9] § 41c Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 EStG

 

 

Stand: 24.4.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]