[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Neues zur steuerlichen Behandlung von (Elektro-) Fahrrädern
Anwendungsbeispiele
Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Barlohn von 6.500 EUR. Der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter ein Jobbike auch zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zur Verfügung. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads 2.500 EUR (brutto).
Geldwerter Vorteil 2018
Barlohn / monatlich 6.500,00 EUR
Sachlohn / monatlich: 1 % v. 2.500 EUR (Durchschnittswert)[1] 25,00 EUR
Bruttolohn 6.525,00 EUR
Die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze scheidet auf den Sachlohn „Jobbike“ aus, da die Bewertung mit einem monatlichen Durchschnittswert nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG – und nicht mit dem Marktpreis[2] – erfolgt. Der monatliche Durchschnittswert umfasst sowohl die Privatfahrten als auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Sammelpunktfahrten.
Geldwerter Vorteil 2019
Ab 2019 bleibt die Fahrradüberlassung steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Die neue Befreiungsvorschrift gilt für Vorteile aus Lohnzahlungszeiträumen ab 2019; auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrrads bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags bzw. die erstmalige Überlassung des Fahrrads kommt es nicht an.
Abwandlung 1
Wie Beispiel zuvor, allerdings verzichtet der Arbeitnehmer ab 2018 wirksam in Höhe der Leasingrate von 75 EUR auf seinen Barlohn. Ihm wird stattdessen der Sachlohn „Fahrradgestellung“ gewährt.
Lösung
Barlohn vor Barlohnverzicht 6.500,00 EUR
abzüglich Barlohnminderung – 75,00 EUR
verbleiben 6.425,00 EUR
zuzüglich 1 % v. 2.500 EUR = + 25,00 EUR
steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.450,00 EUR
Praxishinweis
Der monatliche geldwerte Vorteil aus der privaten Fahrradnutzung wird in 2019 weiterhin mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeuers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Die 1 %-Regelung auf die ungekürzte Preisempfehlung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin, weil das Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 an einen Mitarbeiter überlassen wurde.[3]
Abwandlung 2
Wie Ausgangsfall, allerdings verzichtet der Arbeitnehmer erstmals wirksam in 2019 in Höhe der Leasingrate von 75 EUR auf seinen Barlohn. Ihm wird stattdessen der Sachlohn „Fahrradgestellung“ erstmals in 2019 gewährt. Das in 2019 an den Mitarbeiter überlassene Fahrrad wird vom Arbeitgeber ab dem 1. April 2019 von einem Fahrradhändler geleast.
Lösung
Barlohn vor Barlohnverzicht 6.500,00 EUR
abzüglich Barlohnminderung – 75,00 EUR
verbleiben 6.425,00 EUR
zuzüglich 1 % v.
(2.500 EUR x 50 %= 1.250 EUR – abgerundet auf volle 100 EUR = 1.200 EUR)= + 12,00 EUR
steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.437,00 EUR
Praxishinweis
Infolge der Entgeltumwandlung bleibt diese Fahrradgestellung in der Abrechnung für April 2019 steuer- und beitragspflichtig. Die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze scheidet aus, weil es sich um einem Bewertung mit dem Durchschnittswert handelt. Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine Pauschalierung des geldwerten Vorteils nach § 37b Abs. 2 EStG.
Durch einen koordinierten Ländererlass vom 13. März 2019[4] wird Folgendes bestimmt: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird der geldwerte Vorteil auch für die private Nutzung als monatlicher Durchschnittswert[5] mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.[6]
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG gilt erstmals ab dem VZ 2019. Die Steuerfreiheit ist zunächst bis 2021 befristet.[7]
Praxishinweis
Im Gegensatz zur Förderung von Elektrofahrzeugen durch die Halbierung des inländischen Listenpreises kommt es bei der Steuerfreiheit der sog. Diensträder nicht auf den Anschaffungszeitpunkt an.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG und Sozialversicherungsrecht
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG löst ebenso eine Sozialversicherungsfreiheit aus.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG und Werbungskostenabzug
Trotz der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG und der Möglichkeit, das jeweilige Fahrrad auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu nutzen, wird die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale nicht um diese steuerfreie Arbeitgeberleistung gemindert.[8]
Praxishinweis
Da keine Kürzung der Entfernungspauschale durch die nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfreie Leistung erfolgt, ist keine Aufzeichnung der steuerfreien Leistung auf der Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen.[9]
Zudem kann der Arbeitgeber die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuert abrechnen, obwohl eine steuerfreie Fahrradgestellung erfolgt.
[1] § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG; Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder
v. 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224, OFD NRW v. 17.5.2017, NWB GAAAG-48439, BMF-Schr.
v. 17.11.2017, BStBl I 2017, 1546, Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019, DB 2019, 702
[2] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
[3] Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702, Rdnr. 1
[4] Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702
[5] § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG
[6] Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702, Rdnr. 2
[7] § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG
[8] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG
[9] § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG