[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Oktober 2015 eine bedeutsame Entscheidung zur praktischen Bestimmung des inländischen Listenpreises getroffen.

Praxishinweis
Die Entscheidung ist zwar zu den Gewinneinkünften ergangen. Sie ist aber gleichermaßen auch für die Arbeitnehmereinkünfte bedeutsam.

Im Urteilsfall betrieb der Kläger ein Taxiunternehmen. Das als Taxi eingesetzte Fahrzeug vom Typ Daimler-Benz E 220 CDI nutzte er auch privat. Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1 %-Regelung. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 € zu Grunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Der Kläger machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 € betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler-Benz AG.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Der Begriff des Listenpreises werde im Gesetz nicht definiert. Maßgebend sei die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte. Für das Modell des Klägers ergebe sich der Listenpreis aus der zum “Sondermodell Taxi” herausgegebenen Preisliste der Daimler-Benz AG.
Dass das “Sondermodell Taxi” nur von einem bestimmten Kundenkreis (Taxi- und Mietwagenunternehmer) erworben werden könne, führe zu keiner anderen Einschätzung. Zwar gehe auch das Gericht davon aus, dass hier ein “rabattierter Festpreis” vorliege, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises diene. Dieser “rabattierte Festpreis” unterscheide sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden habe. Der spezielle Preis sei damit zum Listenpreis für das “Sondermodell Taxi” erstarkt.

Praxishinweis
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist Revision vor dem BFH anhängig. Die Entscheidung bleibt mit Spannung abzuwarten. Um Haftungsrisiken aus der Bestimmung des inländischen Listenpreises zu verhindern, bietet sich eine Anrufungsauskunft  an.

Hinzuweisen ist ergänzend darauf, dass in den inländischen Listenpreis nicht die Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattung einzubeziehen ist (z. B. zweiter Pedalsatz eines Fahrschul-Kfz).  Auch solche Aufwendungen sind aus dem Listenpreis auszuschließen; dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen in dem Preis lt. Fahrzeugidentifikationsnummer hinterlegt sind.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]