[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Diskutiert wurde, ob die Abzugsregelungen der Entfernungspauschale verfassungsgemäß sind. Eine Verfassungsbeschwerde war hierzu beim BVerfG anhängig.[1] Der Beschwerdeführer wollte seine tatsächlichen Km-Kosten für seinen PKW i.H.v. 0,50 EUR absetzen mit der Begründung, dass auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Das BVerfG hat das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.[2] Damit ist von einer Verfassungsmäßigkeit auszugehen.

Praxishinweis

Die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 EUR ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, anzusetzen.

Sofern die Rückfahrt an einem anderen Tag erfolgt (z. B. infolge eines mehrtägigen Einsatzes), ist hierfür nach Auffassung des FG Münster[3] keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

[1]              Siehe BFH, Beschl. v. 15.11.2016 – VI R 4/15, BStBl II 2017, 228

[2]              BVerfG, Beschluss v. 7.7.2017 – 2 BvR 308/17

[3]              FG Münster, Urt. v. 14.7.2017 – 6 K 3009/15 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 42/17

 

Stand: 25.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]