[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit BMF-Schreiben vom 4. Juli 2016 hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zur Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen geändert.

Die neue Rechtsauslegung ist für die Mandanten im Regelfall günstiger, weil die Zinsen auf die Rentennachzahlungen nunmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeordnet werden und gerade wegen der aktuellen Niedrigzinsphase der Sparer-Pauschbetrag durch weitere Zinseinnahmen oftmals nicht verbraucht ist.

 

Bisherige Rechtsauslegung der Finanzverwaltung

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen auch die Nachzahlungszinsen als “andere Leistungen”  der Besteuerung als sonstige Einkünfte.

Praxishinweis
Im Ergebnis werden bislang auch die Zinsen auf Rentennachzahlungen bei den sonstigen Einkünften erfasst und mit dem Besteuerungsanteil ohne Anwendung des Sparer-Pauschbetrags und der Abgeltungsteuer versteuert.

Neue Rechtsauslegung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung folgt nunmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 09. Juni 2015  entschieden, dass von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen nach § 44 SGB I der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen.
Die Finanzverwaltung wendet diese Besteuerungsgrundsätze nicht nur auf Zinsen auf Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Vielmehr dürften diese Grundsätze auch gelten, wenn die Zinsen auf Rentennachzahlungen durch eine landwirtschaftliche Alterskasse oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsauslegung allgemein ab dem VZ 2016 an.
Für die Veranlagungsjahre vor 2016 wird ein Anwendungswahlrecht zugelassen: Es kann entweder die bisherige Versteuerung angewandt oder eine Erfassung als Kapitaleinkünfte vorgenommen werden. Wie dieses Wahlrecht ausgeübt wird, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Praxishinweis
Die allgemeine Anwendung mit Wirkung ab dem VZ 2016 dürfte damit zusammenhängen, dass die Bescheinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab 2016 die Zinsen auf Rentennachzahlungen gesondert ausweisen werden.

Beispiel 1
Der Mandant A bezog seit 2010 von der Deutschen Rentenversicherung Einnahmen aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2. November 2015 wurde seine Rente rückwirkend neu festgestellt. A erhielt im Jahr 2015 eine Rentennachzahlung sowie hierauf entfallende Zinsen nach § 44 Abs. 1 SGB I in Höhe von 1.300 € ausgezahlt. Der Mandant A wird zusammenveranlagt mit seiner Ehefrau B; weitere Zinsen erzielten sie in 2015 nicht.

Besteuerung der Zinsen auf die Rentennachzahlung im VZ 2015
Es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Zinsbesteuerung:

a) Versteuerung als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften :
1.300 € x 60 % (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2010) =  780 € Tarifliche Besteuerung

b) Versteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen
Einnahmen: 1.300 €
abzüglich Sparer-Pauschbetrag: 1.602 €, max.  – 1.300 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 0 €

Praxishinweis
Das Wahlrecht sollte in diesem Fall zu Gunsten der Erfassung als Kapitaleinkünfte ausgeübt werden. Da der Sparer-Pauschbetrag von maximal 1.602 € nicht überschritten wird, bleiben die Zinserträge faktisch steuerfrei. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wären die Zinsen als Teil der Renteneinnahmen mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen.

 

Besteuerung der Rentennachzahlung im VZ 2015

Die Rentennachzahlung ist im Zuflussjahr 2015 mit dem Besteuerungsanteil zu 60 % versteuern.
Ferner gilt es zu beachten, dass auf eine Nachzahlung von Renten auch die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelungsregelung) zur Anwendung kommen kann, soweit die Rentennachzahlung nicht nur auf den laufenden VZ entfällt.  Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Praxishinweis
Die Rentennachzahlung ist mit dem Besteuerungsanteil des Jahres des Rentenbeginns zu versteuern.
Fraglich ist allerdings, ob die gesamte Rentennachzahlung mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginnjahres zu erfolgen hat oder ob die Rentennachzahlung in Bezug auf den Teil der Rentennachzahlung, der auf eine laufende regelmäßige Anpassung nach dem Jahr der Ermittlung des Kohortenfreibetrags entfällt, voll versteuert werden muss. Zumindest letzteres vertritt die Finanzverwaltung zur Besteuerung der sog. Mütterrente.
Aus der Rentennachzahlung ergibt sich eine Folgewirkung in Bezug auf den steuerfreien Teil der Rente: Da bei der Berechnung des steuerfreien Rententeils ursprünglich eine niedrigere Rente zu Grunde gelegt wurde und es sich bei der Rentennachzahlung nicht um eine regelmäßige Anpassung handelt, ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu berechnen.

Beispiel 2
Wie Beispiel davor, allerdings erzielen A und B im VZ 2015 Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 1.602 €. Hierbei sind die Zinsen auf die Rentennachzahlung nicht berücksichtigt.

Besteuerung der Zinsen auf die Rentennachzahlung im VZ 2015
Es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich der Zinsbesteuerung:

a) Versteuerung als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften :
1.300 € x 60 % (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2010) =  780 € Tarifliche Besteuerung

b) Versteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen
Einnahmen (1.602 € + 1.300 € =): 2.902 €
abzüglich Sparer-Pauschbetrag: – 1.602 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.300 € Besteuerung mit der Abgeltungsteuer oder tarifliche Besteuerung bei Wahl der Günstigerprüfung

Praxishinweis
Unterstellt man einen persönlichen Steuersatz von 20 %, ergäbe sich bei der Besteuerung als sonstige Einkünfte eine Einkommensteuerbelastung von 156 € und bei der Besteuerung als Kapitaleinkünfte bei Anwendung der Günstigerprüfung von 260 €. In dieser Fallvariante wäre die Wahl der Besteuerung der Zinsnachzahlung als sonstige Einkünfte vorteilhafter.

Beispiel 3
Wie Beispiel 2, allerdings wird der Sachverhalt im VZ 2016 verwirklicht.
Die Zinsen auf die Rentennachzahlung sind zwingend bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Das bis zum VZ 2015 eingeräumte Wahlrecht kommt ab dem VZ 2016 nicht mehr zur Anwendung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]