[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Häusliches Arbeitszimmer  – Grundsätzliches

An den gesetzlichen Regelungen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im VZ 2017 keine Änderungen eingetreten. Der Abzug richtet sich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.

Danach gilt Folgendes:

„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

Nr. 6b.

1Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; …“

Praxishinweis

Diese Abzugseinschränkung bzw. dieses Abzugsverbot gilt entsprechend auch für den WK-Abzug.[1] Damit sind die nachfolgenden Ausführungen über den BA-Abzug hinaus auch für den WK-Abzug relevant.

Die FinVerw hat mit BMF-Schr. v. 6.10.2017[2] zu Einzelfragen der Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung bezogen.[3] Auf die wesentlichen Aspekte dieses Schreibens wird nachfolgend eingegangen.

 

 

  • Telearbeitsplatz / Home-Office und häusliches Arbeitszimmer

Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplätzen bzw. Home-Office gilt nach abgestimmter Auffassung der FinVerw Folgendes: [4]

Telearbeit ausschließlich am Heimarbeitsplatz (Home-Office)

Wird der Mandant ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Home-Office) tätig und steht ihm im Büro des ArbG kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich im Home-Office der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Die Aufwendungen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Telearbeit an drei Tagen am Heimarbeitsplatz (Home-Office)

Wird der Mandant qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des ArbG tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend.

Verbringt der Mandant mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen sind in vollem Umfang abziehbar.

Unerheblich ist in einem solchen Fall, dass im Betrieb ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Telearbeit an zwei Tagen am Heimarbeitsplatz (Home-Office)

Gleiches wie zuvor, jedoch wird der Mandant quantitativ überwiegend im Büro des ArbG tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich in derartigen Fällen außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und die Aufwendungen sind nicht als BA bzw. WK abziehbar.

Ist es dem Mandanten untersagt, an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des ArbG tätig zu werden, steht dem Mandanten der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250 EUR berücksichtigt werden.


Beispiel

Die Arbeitnehmerin A erledigt ihre beruflichen Tätigkeiten als Buchhalterin ausschließlich von ihrem Home-Office aus. Weitere Einkünfte erzielt A nicht.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kann A in vollem Umfang geltend machen. In dem häuslichen Arbeitszimmer liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit.

Abwandlung 1

Wie Beispiel zuvor, allerdings erledigt die Arbeitnehmerin A ihre beruflichen Tätigkeiten als Buchhalterin an drei Arbeitstagen in dem Home-Office und an zwei Arbeitstagen in der Kanzlei des Arbeitgebers.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kann A in vollem Umfang geltend machen. In dem häuslichen Arbeitszimmer liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. Unerheblich ist, dass im Betrieb ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Abwandlung 2

Wie Beispiel zuvor, allerdings erledigt die Arbeitnehmerin A ihre beruflichen Tätigkeiten als Buchhalterin an zwei Arbeitstagen in dem Home-Office und an drei Arbeitstagen in der Kanzlei des Arbeitgebers.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kann A in nicht vollem Umfang geltend machen. In dem häuslichen Arbeitszimmer liegt nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. I.d.R. dürfte ein Kostenabzug bis zu einer Höhe von 1.250 € zulässig sein. Nach Auffassung der FinVerw gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitgeber der Mitarbeiterin A untersagt, an den Home-Office-Tagen im Büro des Arbeitgebers tätig zu werden. Entsprechende Dokumentationen sollten geführt werden.

 

  • Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit unmaßgeblich

Bislang galt Folgendes: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Raum für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern nur aus dem Sinnzusammenhang der Regelung.[5]

Abweichend hat der BFH mit Urt. v. 8.3.2017[6] entschieden, dass sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit ableiten lässt.

Praxishinweis

Wird allerdings das häusliche Arbeitszimmer auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang (d.h. zu mehr als 10 %) zu privaten Zwecken genutzt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar.[7] Entfällt z.B. ein nicht unerheblicher Anteil der Arbeitszimmer-Nutzung auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilien oder auf private Aktivitäten (Erledigung privater Korrespondenzen, Aufbewahrung privater Unterlagen), scheidet ein Kostenabzug wegen der gemischten Nutzung aus.[8] Die FinVerw wird regelmäßig eine schädliche private (Mit-)Nutzung im jeweiligen Einzelfall prüfen. Zudem ist zu beachten, dass  gegenüber der FinVerw darzulegen und nachzuweisen ist, in welcher Weise das häusliche Arbeitszimmer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genutzt wurde.[9]  Die Behauptung, das häusliche Arbeitszimmer werde ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt reicht – unverändert – nicht für die Abzugsbegründung aus.

Diese neuere BFH-Rspr. stellt auch die bisherige FG-Rspr. in Frage. So hat das FG Düsseldorf den Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer einer Stewardess abgelehnt.

Die Stewardess beantragte einen Kostenabzug i.H.v. 1.250 EUR, weil ihr für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- (z.B. Informationen über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und Nachbereitungstätigkeiten (z.B. Erstellung von Feedback- und Ergebnisprotokollen) sowie für Fortbildungen (z.B. Erste-Hilfe-Auffrischung) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Das FG Düsseldorf lehnte den Kostenabzug ab, obwohl (zumindest zeitweise) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Denn die zeitliche Inanspruchnahme des Raums für berufliche Dinge – im Wesentlichen 30 Minuten für die Bearbeitung des Briefing-Pakets vor einem Flug und andere Vorbereitungen im Umfang von höchsten 12 Stunden im Jahr – waren im Verhältnis zu den Flugzeiten von über 600 Stunden von ganz untergeordneter Bedeutung.

Praxishinweis

M.E. steht diese Entscheidung des FG Düsseldorf[10] nicht im Einklang mit der neueren BFH-Rspr.[11], wonach es auf die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr ankommt. Mit weiteren Klageverfahren ist bereits jetzt zu rechnen. Ob der BFH die Reichweite seiner Entscheidung gesehen hat, ist fraglich. Hiernach wäre z.B. ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringer Vermietungstätigkeit denkbar. Es muss aber gegenüber der FinVerw dargelegt und nachgewiesen werden, in welcher Weise das häusliche Arbeitszimmer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genutzt wurde.[12]  Die Behauptung, das häusliche Arbeitszimmer werde ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt reicht – unverändert – nicht für die Abzugsbegründung aus.

  • Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen

 

  • Personenbezogene Betrachtungsweise

Zur Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen hat der BFH mit seinen Urt. v. 15.12.2016[13] seine bisherige Rspr. geändert.

Er hat entschieden, dass in einem solchen Fall jeder Nutzende seinen Aufwand als WK geltend machen kann. Für jede nutzende Person wird eigenständig § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG und damit der eventuell zur Anwendung kommende Höchstbetrag von 1.250 EUR geprüft (personenbezogene Betrachtungsweise). [14]

Beispiel

Die Lehrer A und B nutzen ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitanteilige Nutzung) ausschließlich für berufliche Zwecke. Der jeweilige Tätigkeitsmittelpunkt liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers; ein anderer Arbeitsplatz in der Schule liegt nicht vor. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen betragen im VZ 2017 insg. 3.000 EUR. Sie werden von A und B gemeinsam getragen.

Sowohl A als auch B können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. max. 1.250 EUR als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Praxishinweis

Bislang wurde der Kostenabzug objektbezogen gewährt. Nunmehr lässt der BFH eine personenbezogene Berücksichtigung zu.[15] Die aktuellen Entscheidungen des VI. Senats des BFH wurden mit dem IV. Senat des BFH abgestimmt. Dieser hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner vormals vertretenen objektbezogenen Auffassung[16] nicht mehr uneingeschränkt festhalte. Damit sind die Entscheidungsgrundsätze über den ArbN-Bereich hinaus auch für Gewinneinkünfte relevant.

Die FinVerw hat beschlossen, die BFH-Entscheidung zur personenbezogenen Betrachtung im BStBl II zu veröffentlichen und hat dies in dem BMF-Schr. v. 6.10.2017 umgesetzt. Damit wenden die Finanzbehörden diese Entscheidung allgemein an. [17]

Bei einer Nutzung durch mehrere Personen muss aber ebenso sichergestellt sein, dass der Raum (nahezu) ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt wird.

Die ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen ist keine abzugsverbietende gemischte Nutzung.[18]

Praxishinweis

In dem Urteilsfall in der Rs VI R 53/12[19] begehrte die in Mutterschutz bzw. der Elternzeit befindliche Ehefrau den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Ehefrau leitete auch während der Elternzeit einmal wöchentlich eine
Theater-Arbeitsgemeinschaft. Der BFH deutet an, dass ein Abzug der Aufwendungen zu Gunsten des häuslichen Arbeitszimmers möglich sei, sofern die ausschließliche oder fast ausschließliche berufliche Nutzung feststehe.[20]

Auch nach dem BMF-Schr. v. 6.10.2017[21] kann in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z.B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit) ein Abzug als vorweggenommene BA oder WK in Frage kommen, wenn und soweit dem Mandanten der Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

  • Kostenaufteilung bei Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen

Nutzen Miteigentümer ein WG (hier: häusliches Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) als WK abziehen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden AK oder HK zur Einkünfteerzielung ein.[22]

Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demgemäß nicht an. [23]

Praxishinweis

Nutzen Eheleute bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehegatten grds. zur Hälfte zuzuordnen.

Nutzt ein Miteigentümer (Ehegatte) das im Miteigentum stehende Arbeitszimmer alleine, kann er die grundstücksorientierten Aufwendungen (Grundsteuer, Müllabfuhrkosten etc.) wegen des hälftigen Miteigentumsanteils nur i.H.v. 50 % als WK geltend machen.[24]

Abweichend von dieser einschränkenden Auslegung hat nunmehr ebenso das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil v. 23.5.2017[25] entschieden, dass im Falle der Tragung sämtlicher Aufwendungen des Arbeitszimmers durch den das häusliche Arbeitszimmer nutzenden vollständig bei ihm abzuziehen sind. Eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen sei nur dann geboten, wenn auch eine andere Person das häusliche Arbeitszimmer mit nutze. Diese Rechtsprechung ist m. E. überzeugend; die abschließende Entscheidung des BFH in der Rs VI R 41/15 bleibt aber abzuwarten.

Aufwendungen, die unmittelbar dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sind und vom das Arbeitszimmer nutzenden Mandanten selbst getragen werden, können ohne Aufteilung berücksichtigt werden.

In diesen Fällen (aber auch bei Alleineigentum des anderen Ehegatten) soll sich diese Rechtsfolge der Aufteilung der grundstücksorientierten Aufwendungen nicht durch den Abschluss eines Mietvertrags zwischen dem nutzenden Ehegatten und dem (Mit-) Eigentümer-Ehegatten über dessen ideellen Anteil am Arbeitszimmer vermeiden lassen. Solch eine Vertragsgestaltung soll – auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[26] – nicht anerkannt werden.[27] Ob eine Übernahmeverpflichtung ausreicht, bleibt ebenso wie höchstrichterliche Rspr. abzuwarten. Festzuhalten ist aber, dass sich durch den Kostenaufteilungsgrundsatz des BFH ein neues Konfliktpotenzial mit der FinVerw ergibt.

Beispiel

Der Lehrer A nutzt ein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke. Die Wohnung, in dem sich das häusliche Arbeitszimmer befindet, gehört A und seiner Ehefrau zu je 50 %.

Der Tätigkeitsmittelpunkt von A liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers; ein anderer Arbeitsplatz in der Schule liegt nicht vor. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. anteilige Grundsteuer etc.) betragen im VZ 2017 insg. 1.500 EUR.

A kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. max. 1.250 EUR als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Die auf A entfallenden grundstücksorientierten Gebäudeaufwendungen betragen (1.500 EUR x 50 % =) 750 EUR. Da der Höchstabzugsbetrag nicht erreicht wird, sind nur 750 EUR abziehbar.

 

  • Aktuelles zum Abzugshöchstbetrag von 1.250 EUR

 

  • Grundsätzliches

Der unbegrenzte Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur bis max. 1.250 EUR in Frage, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Praxishinweis

Der Höchstabzugsbetrag i.H.v. 1.250 EUR ist kein Pauschbetrag. Vielmehr wird der Kostenabzug gedeckelt.

  • Begriffsbestimmung: „anderer Arbeitsplatz“

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als WK
oder BA abgesetzt werden. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG gilt dies nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt.

Übt der Mandant nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, muss der andere Arbeitsplatz auch tatsächlich für sämtliche Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit zur Verfügung stehen.[28] Die Beurteilung, ob für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jeweils tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Geht ein Mandant nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können.[29]

Der Mandant muss gegenüber dem FA konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Anhaltspunkt kann die Art der Tätigkeit oder eine ArbG-Bescheinigung sein.[30]

Beispiel

Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten einen Bereitschaftsdienst im häuslichen Arbeitszimmer aus. Der andere Arbeitsplatz steht ihm während dieser Zeiten nicht zur Verfügung.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu 1.250  EUR abziehbar.[31]

Praxishinweis

Diese Grundsätze dürften auch dann Anwendung finden, wenn sich ein ArbN in einer Fortbildungsmaßnahme (z.B. zum Steuerfachwirt) befindet und Prüfungsvorbereitungen in seinem häuslichen Arbeitszimmer absolviert.

Ein außerhäuslicher Schreibtischarbeitsplatz steht der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann entgegen, wenn der andere Arbeitsplatz zumutbar ist.[32]

Die Zumutbarkeit des außerhäuslichen Arbeitsplatzes beurteilt sich danach, ob ihn der Mandant in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Anhaltspunkte hierfür sind sowohl die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung) als auch die Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude).

Die Beurteilung, ob ein außerhäuslicher Arbeitsplatz zumutbar ist, ist eine klassische Tatsachenfrage. Es sollte rechtzeitig Beweisvorsorge getroffen werden, um die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten im VZ nachweisen zu können.[33]

Beispiel

S ist als Logopäde in angemieteten Räumen in Hamburg tätig. Er macht die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, das in seinem privat genutzten Einfamilienhaus liegt, i.H.v. 1.250 EUR geltend.

In der Praxis befindet sich auch ein Schreibtisch mit Bürostuhl und PC, auf die auch jeder Praxismitarbeiter jederzeit Zugriff hat. Bestimmte Arbeiten wie z.B. Abrechnungen für Patienten und Lohnabrechnungen für die Angestellten werden aus Vertraulichkeitsgesichtspunkten nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigt.

Nach Auffassung des BFH[34] können die Aufwendungen zugunsten des häuslichen Arbeitszimmers i.H.v. max. 1.250 EUR p.a. geltend gemacht werden. Zwar könnte S die Verwaltungsarbeiten auch am Schreibtisch der Praxis erledigen. Die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes ist aber für die vertraulichen Tätigkeiten nicht zumutbar. Daher liegt kein „anderer Arbeitsplatz“ vor.

Auch das FG Rheinland-Pfalz hat den Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wenn der dem Hochschuldozenten vom ArbG zugewiesene Raum wegen Fehlens eines Druckers und Scanners, der für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen unabdingbar ist, objektiv nicht geeignet ist und ihm daher kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.[35]

Praxishinweis

Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Es muss vielmehr geprüft werden, ob der Arbeitsplatz in der Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar genutzt werden kann. Bei einer nur eingeschränkten Nutzbarkeit mit der Folge, dass der Mandant auf das häusliche Arbeitszimmer zurückgreifen muss, komme das Abzugsverbot daher nicht zum tragen.

Die Begründung der Unzumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Anhaltspunkte können sich aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (z.B. Größe, Lage und Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (z.B. Ausstattung der Arbeitsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes) heraus ergeben.

Die Kehrseite der Medaille ist zu beachten: Bei Gewinneinkünften kann das zum Abzug berechtigende häusliche Arbeitszimmer dessen BV-Eigenschaft auslösen und so stille Reserven begründen.[36]

  • Begrenzter Abzug auf 1.250 EUR gilt auch bei mehreren häuslichen Arbeitszimmern

Strittig war bislang, ob im Falle der Unterhaltung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern der Abzug der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR je Arbeitszimmer möglich ist.

Der BFH hat eine mehrfache Gewährung des Höchstbetrags von 1.250 EUR abgelehnt.[37] Dem folgt die FinVerw.[38]

Beispiel

Der Mandant M unterhält einen Wohnsitz in Hannover und einen in Rosenheim. M ist als Fortbilder tätig. Am jeweiligen Wohnsitz wird ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten. Dort bereitet er seine Fortbildungsveranstaltungen vor. Im VZ 2017 fallen folgende Kosten an:

Häusliches Arbeitszimmer –  Hannover                   800,00 EUR
Rosenheim                 850,00 EUR

M begehrt einen Kostenabzug i.H.v. insg. (800 EUR – Hannover + 850 EUR – Rosenheim =) 1.650 EUR. Zu Recht?

Der Tätigkeitsmittelpunkt von M befindet sich nicht im häuslichen Arbeitszimmer, daher ist ein Kostenabzug max. i.H.v. 1.250 EUR zulässig. Der Kostenabzugshöchstbetrag ist personenbezogen und multipliziert sich nicht mit der Anzahl der häuslichen Arbeitszimmer.

Praxishinweis

Der Abzug der Aufwendungen für ein weiteres häusliches Arbeitszimmer an einem anderen Wohnsitz ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Mandanten für seine Tätigkeit mit dem häuslichen Arbeitszimmer am anderen Wohnsitz ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ muss immer außerhalb der häuslichen Sphäre des Mandanten zur Verfügung stehen.

Der Mandant kann auch nur einmal den Höchstbetrag von 1.250 EUR im Veranlagungsjahr ansetzen, wenn er nacheinander mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt (z.B. bedingt durch einen privaten Umzug).

  • Aufteilung des Abzugshöchstbetrags auf mehrere Einkunftsarten

Eine wesentliche Entscheidung des BFH ist zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ergangen, sofern dieses zur Erzielung verschiedener Einkunftsarten genutzt wird.

Nach dem BFH-Urt. v. 25.4.2017[39] gilt Folgendes:

Der geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR[40] ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen.

Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Beispiel[41]

Der Mandant M unterhält am Wohnsitz in Hannover ein häusliches Arbeitszimmer. M erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Rechtsanwalt. In der in Hannover belegenen Kanzlei steht ihm ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung.

Daneben erzielt M Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Schriftsteller.

Für sein häusliches Arbeitszimmer fallen im VZ 2017 Kosten i.H.v. 2.000 EUR an.

In dem häuslichen Arbeitszimmer erledigt M sowohl Arbeiten im Zusammenhang mit seiner selbständigen (70 % der Gesamttätigkeitszeit) als auch seiner nichtselbständigen Tätigkeit (30 % der Gesamttätigkeitszeit).

Schritt 1:
Prüfung je Tätigkeit, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können in Bezug auf die selbständige Arbeit geltend gemacht werden. Es steht insoweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass max. 1.250 EUR abziehbar sind.

Der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt nämlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Denn in Bezug auf die Nutzung zu Gunsten der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit scheidet ein Kostenabzug aus, weil M für diese Einkunftsart ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Schritt 2:
Aufteilung der Aufwendungen

Im zweiten Schritt sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

70 % v. 2.000 EUR =                                                1.400,00 EUR
Abzug möglich, max.                                                            1.250,00 EUR

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

30 % v. 2.000 EUR =                                                    600,00 EUR
(Abzugsverbot)

Praxishinweis

Der BFH teilt den Abzugshöchstbetrag in dieser Fallvariante nicht auf. Dem folgt auch die FinVerw.[42]

 

  • Zeitanteilige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

Nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zeitanteilig zu kürzen, wenn erst im Laufe eines Jahres eine Tätigkeit aufgenommen wird und dann ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet wird. Entsprechendes gilt auch, wenn etwa wegen Eintritts in den Ruhestand die Tätigkeit endgültig eingestellt wird.[43]

Praxishinweis

Der BFH hat lediglich entschieden, dass die Arbeitszimmeraufwendungen anteilig zu kürzen sind. Dies soll nicht für den Höchstbetrag gelten. [44]

Der BFH hat sich mit Urt. v. 3.8.2005[45] dahingehend geäußert, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR ein Jahresbetrag sei. Dieser sei bei zeitanteiliger Jahresnutzung nicht zu kürzen.

Auch die FinVerw lässt selbst bei einer nur zeitweisen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers einen Kostenabzug bis zur im Einzelfall anzuwendenden Höchstgrenze von 1.250 EUR zu.[46]

Beispiel 1

Der Lehrer H geht am 31.7.2017 in Pension. Bis zu diesem Zeitpunkt nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke. In der Schule befindet sich kein anderer Arbeitsplatz. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer betragen in 2017 insg. 2.500 EUR. Sie verteilen sich gleichmäßig auf die Monate Januar bis Dezember.

Berechnung
2.500 EUR x 7/12 =               1.458,33 EUR
Maximaler Abzug:                  1.250,00 EUR

Beispiel 2[47]

Ein ArbN hat im 1. Halbjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Im 2. Halbjahr übt er die Tätigkeit am Arbeitsplatz bei seinem ArbG aus.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die auf das 1. Halbjahr entfallen, sind i.v.H. als WK abziehbar. Für das 2. Halbjahr kommt ein Abzug nicht in Betracht.

Beispiel 3[48]

Ein ArbN hat ein häusliches Arbeitszimmer, das er nur nach Feierabend und am Wochenende auch für seine nichtselbständige Tätigkeit nutzt. Seit
15. Juni ist er in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Fortan nutzt der Mandant sein Arbeitszimmer zu 30 % für die nichtselbständige Tätigkeit und zu 70 % für die schriftstellerische Tätigkeit, wofür ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Gesamtaufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer betrugen 5.000 EUR. Davon entfallen auf den Zeitraum ab 15. Juni (6,5/12 =) 2.708 EUR.

Der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Kostenanteil ist insgesamt nicht abziehbar.

Auf die selbständige Tätigkeit entfallen 70 % von 2.708 EUR = 1.896 EUR, die bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als BA abgezogen werden können.[49] Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages ist nicht vorzunehmen.

[1] § 9 Abs. 5 S. 1 EStG

[2] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320

[3] H 9.14 LStH 2017

[4] OFD Nds. v. 27.3.2017 – S 2354-118-St 215, NWB HAAAG-41833; s.a. BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 1 und Rz. 11

[5] Siehe FG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2017 – 8 K 1262/15 E, Juris

[6] BFH-Urt. v. 8.3.2017 – IX R 52/14, BFH/NV 2017, 1017

[7] BFH-Beschl. v. 27.7.2015 – GrS 1/14, BStBl II 2016, 265 Rn 61

[8] BFH-Beschl. v. 27.7.2015 – GrS 1/14, BStBl II 2016, 265

[9] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, DStR 2017, 442 und FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2017 – 7 K 7134/15, juris

[10] Siehe FG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2017 – 8 K 1262/15 E, Juris

[11] BFH-Urt. v. 8.3.2017 – IX R 52/14, BFH/NV 2017, 1017

[12] BFH-Urt. V. 15.12.2016 – VI R 86/13, DStR 2017, 442 und FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2017 – 7 K 7134/15, juris

[13] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12, BFH/NV 2017, 527 und BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, BFH/NV 2017, 530

[14] S.a. BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6-S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 21 und das dort aufgeführte Beispiel

[15] A.A. BMF-Schr. v. 2.3.2011, BStBl I 2011, 195 Rz. 21

[16] BFH-Urt. v. 20.11.2003 – IV R 30/03, BStBl II 2004, 775 und BFH-Urt. v. 23.9.2009 – IV R 21/08, BStBl II 2010, 337

[17] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 21

[18] Geserich, NWB 12/2017, 848, 852 mit Verweis auf das BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12, BFH/NV 2017, 527

[19] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12, BFH/NV 2017, 527

[20] S.a. BFH-Urt. v. 2.12.2005 – VI R 63/03, BStBl II 2006, 329

[21] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 24a

[22] BFH-Urt. v. 23.9.2009 – IV R 21/08, BStBl II 2010, 337 und BFH-Beschl. v. 23.8.1999 – GrS 5/97, BStBl II 1999, 774 unter C.2 und BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 21

[23] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 21

[24] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.6.2014 – 11 K 11055/11, DStRE 2016, 1098, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 41/15

[25] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2017 – 7 K 7134/15, juris

[26] FG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2014 – 13 K 1554/12 E, EFG 2015, 709

[27] FG München, Urt. v. 8.10.2008 – 10 K 1573/07, EFG 2009, 153

[28] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6-S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 15

[29] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6-S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 17 mit weiteren Beispielen

[30] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 18

[31] OFD Nds. v. 27.3.2017 – S 2354-118-St 215, NWB HAAAG-41833 und BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 15 und 17

[32] BFH-Urt. v. 22.2.2017 – III R 9/16, BStBl II 2017, 698

[33] Hartmann, EFG 2016, 1157 (Urteilsanmerkungen)

[34] BFH-Urt. v. 22.2.2017 – III R 9/16, BStBl II 2017, 698

[35] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.9.2016 – 1 K 2571/14, Juris

[36] Ausnahme: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert – § 8 EStDV

[37] BFH-Urt. v. 9.5.2017 – VIII R 15/15, BFH/NV 2017, 1251

[38] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 1

[39] BFH-Urt. v. 25.4.2017 – VIII R 52/13, BFH/NV 2017, 1239

[40] § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG

[41] So auch BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6-S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 20

[42] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 20 und 22

[43] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, BFH/NV 2017, 530 Rz 17

[44] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 22

[45] BFH-Urt. v. 3.8.2005 – XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504

[46] Geserich, NWB 12/2017, 848, 853 und BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 22

[47] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 22

[48] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320,  Rz 22

[49] BMF-Schr. v. 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Rz 20

 

 

Stand: 28.11.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]