[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Grundsätzliches

Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt und der jeweilig Steuerabzug:

Abs. 1
Minijobber im Haushaltsscheckverfahren (Arbeitslohn bis zu 450 € monatlich) >>> 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich

Abs. 2
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen >>> 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich

Abs. 3
Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen) >>> 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich

Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Barzahlung begünstigt
Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €. Begünstigt sind Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV handelt.

Praxishinweis
Durch die Anknüpfung an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen dürfen die Aufwendungen zu Gunsten der geringfügigen Beschäftigung auch bar geleistet werden.  Dies ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem BMF-Schreiben v. 09. November 2016.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Haushaltsscheckverfahren
Nach dem bisherigen BMF-Schreiben v. 10. Januar 2014  gehören bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, zu den nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.
Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden mittlerweile am 31. Juli des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. Januar des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen.
Die Änderung der maßgebenden Rechtsnorm  erfolgte mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze  vom
15. April 2015.

Praxishinweis
Die FinVerw rechnet auch nach Inkrafttreten der o.g. Gesetzesänderung die entsprechenden Abgaben einkommensteuerrechtlich dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu, auch wenn die Fälligkeit jetzt am 31. Januar des Folgejahres liegt. Mit BMF-Schreiben vom 09. November 2016  hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauslegung an diese Gesetzesänderung angepasst.

Haushalt

Die Steuerermäßigung setzt voraus, das die haushaltsnahe Beschäftigung, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung im Inland oder in einem anderen in der EU oder EWG liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht wird.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird der „Haushalt“ regelmäßig durch die Grundstücksgrenze abgesteckt. Nur ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Praxishinweis
Ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ soll nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vorliegen, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
Ob diese einschränkende Auslegung die Zustimmung der Rechtsprechung erfahren wird, bleibt abzuwarten.

Im Ergebnis dürften die Kosten für den Anschluss des Grundstücks an das Abwasser-, Strom- und Trinknetz begünstigt sein, zumindest, wenn die Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen. Nur Neubaumaßnahmen sind von der Begünstigung ausgeschlossen.

Gutachterkosten

Der BFH hat mit Urteil v. 06. November 2014  die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigte Handwerkerleistung anerkannt. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker kann danach ebenso eine Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr (vorbeugende Erhaltungsaufwendungen).

Nach dem BMF-Schreiben v. 09. November 2016  sind absetzbar:

  • Dichtigkeitsprüfung von Abwasseranlagen
  • Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Biltzschutzanlagen)
  • Technische Prüfungsdienste (z. B. bei Aufzügen)
  • Wartungskosten (z. B. Heizung, Öltankanlagen einschließlich Tankreinigung, Feuerlöscher, CO2-Warngeräte, Pumpen, Abwasser-Rückstau-Sicherungen)
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV (z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift)
  • Legionellenprüfung
  • Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.)

Nach dem BMF-Schreiben v. 09. November 2016  sind nicht absetzbar:

  • Energiepass
  • Finanzierungsgutachten
  • Wertermittlung

Versorgung und Betreuung eines Haustiers

Der BFH hat mit Urteil v. 3. September 2015  entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung eines im Hausstand des Stpfl. aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung  begünstigt sein können.
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der BFH-Rspr. müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Stpfl. selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, sodass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.

Beispiel
Die Mandanten A und B (verheiratet) haben im VZ 2016 ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung“ in ihrer Wohnung mehrfach betreuen lassen. Hierfür stellte die „Tier- und Wohnungsbetreuung“ insgesamt 302,90 € in Rechnung. Die Mandanten A und B beglichen die Rechnung per Überweisung.
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG kommt lt. BFH in Frage.
Höhe:  20 % v. 302,90 € =       60,58 €

Praxishinweis
Die Kosten für einen Tierarzt  dürften vom Abzug ausgeschlossen bleiben, weil dessen Leistungen nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht werden können. Es liegen damit weder haushaltsnahe Dienstleistungen noch Handwerkerleistungen i.S. des § 35a  Abs. 3 EStG vor. 

Die FinVerw wendet diese Rechtsprechung an, soweit die entsprechenden Leistungen i.d.R. innerhalb des Haushalts erbracht werden.
Allerdings werden als nicht begünstigt die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. in einer Tierpension, angesehen. Dem folgend dürften auch die Kosten für das Ausführen eines Hundes vom Abzug ausgeschlossen sein.

Praxishinweis
Nur die Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts wie z. B. die Fellpflege, Reinigungsarbeiten oder das Ausführen sind abziehbar. Hierbei dürfte das Ausführen offensichtlich als Nebenleistung ausnahmsweise auch außerhalb des eigentlichen Haushalts stattfinden.

Betreutes Wohnen und Notrufsystem

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung i.R.d. „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in Anspruch genommen werden. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 2. September 2015.
Es handelt sich um eine „haushaltsnahe Leistung“. Dies sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Praxishinweis
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines i.R.d. „Betreuten Wohnens“ geführten Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellt damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

Die Leistung wird auch „in einem … Haushalt des Steuerpflichtigen … erbracht“. „In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen.  Im Streitfall stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten.
Da der Leistungserfolg damit in der Wohnung des Mandanten eintritt, wird die Leistung mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht.

Praxishinweis
Die FinVerw hat diese BFH-Rspr. im BStBl veröffentlicht. Die Urteilsgrundsätze wendet sie in allen noch offenen Fällen an. Dies ergibt sich nunmehr ausdrücklich aus dem BMF-Schreiben vom 09. November 2016 .

Beispiel
Der 1935 geborene Mandant A bewohnt seit 2013 eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz i.R.d. „Betreuten Wohnens“. Die Residenz ist in zwei Betriebe aufgeteilt, nämlich in das „Betreute Wohnen“ (Sozialstation) einerseits und die Pflegestation andererseits. Die Residenz ist auf zwei Gebäude verteilt, die durch eine Straße getrennt in unmittelbarer Nachbarschaft liegen.
Neben dem Mietvertrag schloss A mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag. Darin verpflichtet sich der Betreiber, bestimmte Leistungen zu übernehmen (u.a. Notrufsystem, das 24 Stunden pro Tag zur Verfügung steht). A hat eine monatliche Betreuungspauschale selbst dann zu entrichten, wenn keine konkreten Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Pauschale dient vor allem dazu, das entsprechende Fachpersonal rund um die Uhr für Notfälle bereitzuhalten und die Organisation zu tragen.
Diejenigen Entgeltanteile, die auf das Notrufsystem und das Bereithalten von Personal für den Einsatz im Bedarfsfall anfallen, sind haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG.

Praxishinweis
Der BFH hat die Steuerermäßigung bislang nur für die Kosten des Notrufsystems und das Bereithalten von Personal anerkannt. Sofern der Betreuungsvertrag noch weitere Leistungen umfasst, ist bislang offen geblieben, ob auch diese Leistungen zu einer Steuerermäßigung führen. Mit weiteren Entscheidungen ist zu rechnen.

Entsprechend der Urteilsgrundsätze ist fraglich, ob auch Aufwendungen für die Rufbereitschaft bei Unterhaltung einer privaten Wohnung begünstigt sind (z. B. DRK-Notruftelefon). Auch hierdurch tritt der Leistungserfolg in der privaten Wohnung,
d. h. im eigenen Hausstand ein, sodass vieles für die Gewährung der Steuerermäßigung für solche Aufwendungen spricht. Entsprechendes dürfte für Aufwendungen für einen Einbruchsnotruf gelten.

Praxishinweis
Die FinVerw will nur die Hausnotrufdienste innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“ im Rahmen einer Senioreneinrichtung begünstigen. Nicht begünstigt sein sollen hingegen die Kosten für andere Hausnotrufsysteme außerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“ (z. B. Einbruchsnotruf bzw. DRK-Notruftelefon).  Ob diese Rechtsauslegung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten wird, bleibt abzuwarten.

Maßnahmen der öffentlichen Hand (z. B. Kosten der Straßenerneuerung)

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen für Maßnahmen, die

  • von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten
  • auf gesetzlicher Grundlage erbracht und
  • mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden,

nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Nach Auffassung der FinVerw. sind daher nicht begünstigt:

  • öffentlich-rechtlicher Erschließungsbeitrag
  • öffentlich-rechtlicher Straßenausbaubeitrag
  • öffentlich-rechtlicher Straßenrückbaubeitrag

Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichtsbarkeit diese einschränkende Auslegung der FinVerw übernehmen wird. Die bisherige Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Das FG Berlin-Brandenburg  hat einen Kostenabzug für Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau abgelehnt. Im Urteilsfall wurde eine bislang unbefestigte Straße ausgebaut.
Demgegenüber hat das FG Nürnberg  eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße (geschätzter Arbeitslohnanteil in diesem Fall: 42,5 %) zugelassen. Es gelten die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils v.
20. März 2014 , wonach auch Hausanschlusskosten eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG auslösen. Das Rev.-Verfahren wurde nach Rücknahme der Rev. eingestellt.
Bedeutsam ist auch ein neues anhängiges Verfahren vor dem BFH. Höchstrichterlich ist hierbei zu klären, ob die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen „in einem Haushalt“ für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist. Im Urteilsfall wurden die Baukostenzuschüsse für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt, die an das Grundstück angeschlossen wird.  Diese zu erwartende Grundsatzentscheidung dürfte m. E. auch Auswirkungen auf die Baukostenzuschüsse für die Straßenerneuerung haben.

Praxishinweis
Mit neuen Musterprozessen ist zu rechnen. M. E. kann in einem Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf ein beim BFH bereits anhängiges Musterverfahren beantragt werden
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