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Nach der Zustimmung des Bundestages am 06.06.2013 und des Bundesrates am 07.06.2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Steuerberater Robert Hammerl, von unserem Kollegialverband in München, stellt die wichtigsten Änderungen vor und gibt Praxishinweise. Dies ist der erste Teil der Neuerungen. Die weiteren Neuerungen werden wir demnächst in Teil II veröffentlichen.

1. Ortsbestimmung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittel an eine Person, die weder Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dies gilt wiederum nicht für die langfristige Vermietung eines Sportbootes. Die Regelung ist am Tag nach Verkündung des Gesetzes anzuwenden.

Praxishinweis:
Auch die Kfz-Überlassung an einen GmbH-Geschäftsführer oder einen Arbeitnehmer führt zu einem Leistungsaustausch und muss meines Erachtens als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels angesehen werden. Hat der GmbH-Geschäftsführer oder der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz beispielsweise in Österreich, so ist die Kfz-Überlassung in Österreich steuerbar. Der Unternehmer hat sich folglich in Österreich zu registrieren und 20% österreichische Umsatzsteuer abzuführen.

2. Änderungen bei den Rechnungen

Im Bereich der Pflichtangaben bei den Rechnungen ergeben sich durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz die folgenden Neuerungen:

2.1 Pflichtangabe “Gutschrift”

Die bisher in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben werden um eine Nummer 10 erweitert. Mit Wirkung vom 30.6.2013 muss künftig eine umsatzsteuerliche Gutschrift, d.h. eine durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten ausgestellte Rechnung, zwingend die Bezeichnung “Gutschrift” enthalten. Die englische Sprachfassung “self billing” sollte ebenfalls ausreichend sein.

Praxishinweis:
Der Unternehmer hat zwingend auf die richtige Bezeichnung seiner ausgestellten Gutschrift zu achten. Andernfalls steht ihm – mangels Vorliegen aller Rechnungspflichtangaben – kein Vorsteuerabzug zu.

Praxishinweis:
Werden Rechnungen storniert, so dürfen diese künftig nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden, da das Gesetz sonst von einer umsatzsteuerlichen Gutschrift ausgeht und dem Empfänger der Gutschrift zu einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 14c UStG zwingt. Daneben könnte man bei strenger Auslegung argumentieren, dass es sich erst gar nicht um eine Stornierung handelt und somit auch weiterhin der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer schuldet. Kaufmännische Gutschriften sind daher künftig als “Stornorechnung”, “Belastungsanzeige” oder “credit note” zu bezeichnen. Die Thematik resultiert daraus, dass im Deutschen für ein und denselben Begriff Gutschrift zwei verschiedene Bedeutungen in Frage kommen (umsatzsteuerliche oder kaufmännische Gutschrift).

2.2 Pflichtangabe “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”

Wird über Lieferungen oder Leistungen abgerechnet, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, so ist mit Wirkung vom Tag nach Verkündung des Gesetzes zwingend der Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” zu vermerken. Eine andere Formulierung ist nicht möglich. Andere Sprachfassungen wie beispielsweise “reverse charge” sollten dagegen wiederum unschädlich sein.

Praxishinweis:
Aus deutscher Sichtweise ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bislang nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Soweit der Unternehmer also Rechnungen erhält, die nicht exakt den o.g. Begriff enthalten, kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden.

2.3 Pflichtangabe bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung

Soweit über Reiseleistungen oder im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet wird, so ist mit Wirkung vom Tag nach Verkündung des Gesetzes folgende zusätzliche Pflichtangabe auf der Rechnung erforderlich. Andere Sprachfassungen sollten ebenfalls möglich sein

Reiseleistungen: “Sonderregelung für Reisebüros” – “Margin scheme/Travel agents”

Differenzbesteuerung:
“Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung” – “Margin scheme/Secondhand goods” oder
“Kunstgegenstände/Sonderregelung” – “Margin scheme/Works of art” oder
“Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung” – “Margin scheme/Collector’s item and antiques”

2.4 Pflicht zur fristgerechten Ausstellung grenzüberschreitender Lieferungen / Leistungen

Wird künftig über eine sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgerechnet, für die der Leistungsempfänger im anderen EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer schuldet, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist. Gleiches gilt für die Rechnungsstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Praxishinweis:
Die zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. des Folgemonats einzureichen. Die eben genannten grenzüberschreitenden B2B-Leistungen sowie die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind dort zu erfassen. Insofern ist eine fristgerechte Rechnungsstellung im Hinblick auf die Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung zu begrüßen.

2.5 Maßgebendes Recht zur Ausstellung einer Rechnung

Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Er¬mangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Praxishinweis:
Der deutsche Unternehmer kann seine Rechnung über eine B2B-Leistung an einen französischen Unternehmer, für die dieser in Frankreich die Umsatzsteuer schuldet, nach den deutschen Vorschriften ausstellen. Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn die Abrechnung im Gutschriftsverfahren erfolgt. Hier sind weiterhin die Vorschriften des Mitgliedstaates maßgebend, in dem der Umsatz steuerbar ist. Bislang war eine Rechnung nach dem Recht des Mitgliedstaates zu stellen, in dem der Umsatz steuerbar war.

Praxishinweis:
Vorsicht ist künftig auf der Eingangsseite geboten. Bezieht der Unternehmer B2B-Leistungen eines Unternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so wird dieser die Rechnung nach seinen lokalen Vorschriften erstellen. In der Praxis wird es nun schwierig werden, beispielsweise eine griechische oder tschechische Rechnung richtig einzuordnen und entsprechend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen. Gerade die Abgrenzung als B2B-Eingangsleistung mit Reverse-Charge oder als innergemeinschaftlicher Erwerb kann schwierig werden. Im Ergebnis liegt in Deutschland zwar ein “Nullsummenspiel” vor, da sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aufheben. Jedoch können sich Abweichungen zwischen den vom leistenden Unternehmer gemeldeten Daten in der Zusammenfassenden Meldung und der vom deutschen Unternehmer eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung ergeben. Sollte die Finanzverwaltung einen Abgleich vornehmen, so können sich künftig Fragen ergeben.

3. Änderungen beim Vorsteuerabzug

3.1 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG)

Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit Wirkung vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bereits zum Zeitpunkt der Entstehung abzugsfähig. Der Nachweis hat durch einen zollamtlichen Beleg zu erfolgen. Bislang war die Einfuhrumsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt abzugsfähig, in dem sie auch entrichtet wurde. Die in § 16 Abs. 2 UStG vorgesehene Vereinfachung des Zahlungsaufschubs ist deshalb hinfällig.

3.2 Vorsteuern beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG)

Der Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben wurde gesetzlich auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 3d S. 1 UStG eingeschränkt. Hat der Unternehmer eine andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als die des Bestimmungsmitgliedstaates verwendet, so schuldet er zusätzlich gemäß § 3d S. 2 UStG die Umsatzsteuer auf den fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Gesetzesänderung resultiert aus zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2010 und dem daraus resultierenden BMF-Schreiben vom 07.07.2011. In der Verwaltungspraxis ist der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben gemäß § 3d S. 2 UStG bereits in allen offen Fällen nicht mehr möglich.

Praxishinweis:
Das Ausmaß der BFH-Entscheidungen ist enorm, da eine falsch verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu weitreichenden Konsequenzen führt. Der Unternehmer verliert bei falschem Auftreten den Vorsteuerabzug in Deutschland und muss dennoch die Erwerbssteuer an den deutschen Fiskus abführen. Dies kann erst korrigiert werden, wenn der Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im anderen Mitgliedstaat nachweist. In Frankreich beträgt die Verjährung beispielsweise nur drei Jahre. Der Unternehmer kann also auch nur noch drei Jahre den dortigen Erwerb nacherklären und nachweisen. Für alle anderen in Deutschland offenen Jahre verliert der Unternehmer den Vorsteuerabzug und hat aufgrund der Erwerbsbesteuerung echte Mehrsteuern zu tragen.

Unsere Seminare zum Thema Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer – Auslandssachverhalte (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)

Umsatzsteuer-Repetitorium – das praxisrelevante Basiswissen in zwei Tagen! (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)

Umsatzsteuer für Mitarbeiter (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)

52. Steuerfachtagung – Celle 2013 mit zwei Themenblöcken zur Umsatzsteuer (Hinweis der Redaktion: Link veraltet)

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