[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt voraus, dass die haushaltsnahe Beschäftigung, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem im Inland oder in einem anderen in der EU oder EWG liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht wird.[1]
Nach Auffassung der FinVerw wird der „Haushalt“ regelmäßig durch die Grundstücksgrenze abgesteckt.[2] Nur ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein.
Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[3]
Praxishinweis
Ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ soll nach der Auffassung der FinVerw nur dann vorliegen, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder diese durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Ob diese einschränkende Auslegung die Zustimmung der Rechtsprechung erfahren wird, bleibt abzuwarten.
- Straßenreinigungskosten
Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden – wozu ausdrücklich auch der Winterdienst gerechnet wird – können nach § 35a EStG begünstigt sein.[4] Durch den Verweis auf das im BStBl veröffentlichte BFH-Urt. v. 20. März 2014[5] in Rz. 2 des BMF-Schreibens v. 09. November 2016 stellt die FinVerw klar, dass diese Entscheidung allgemein angewandt wird. Kosten der Straßenreinigung, die aufgrund eigener Straßenreinigungspflicht des Bürgers erhoben werden, sind folglich begünstigt.
Praxishinweis
Allerdings sind nach Auffassung der FinVerw. die öffentlich-rechtlichen Straßenreinigungsgebühren nicht begünstigt. Die FinVerw schließt Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, von der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG aus.[6] Ob dies die Rechtsprechung ebenso beurteilen wird, bleibt abzuwarten.
- Hausanschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze
Grundsätzlich sind die Arbeitslohnkosten für den Anschluss des Grundstücks an das Abwasser-, Strom- und Trinknetz begünstigt, zumindest, wenn die Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.
Zu den Hausanschlusskosten zählen auch die Kosten für private Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt[7].
Neubaumaßnahmen sind allerdings von der Begünstigung ausgeschlossen[8]. Nicht als Neubaumaßnahme zu werten ist der Ersatz einer Sickergrube.[9]
Praxishinweis
Maßnahmen aber, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind nach Auffassung der FinVerw nicht begünstigt.
Die Tatbestandsmerkmale „gesetzliche Grundlage“ und Abrechnung nach „öffentlich-rechtlichen Kriterien“ müssen für den Ausschluss des § 35a EStG nebeneinander vorliegen.
Sofern eine Abrechnung mit einem Gebührenbescheid (nach öffentlich-rechtlichen Kriterien) erfolgt, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Sofern privatrechtlich (z. B. durch einen Betrieb gewerblicher Art oder durch einen vom Mandanten beauftragten Dritten) abgerechnet wird, sind die Arbeitskosten begünstigt.
Offen ist, ob sich die Rechtsprechung dieser Differenzierung anschließen wird.[10] Entscheidungen in dem beim BFH anhängigen Musterverfahren bleiben abzuwarten.
Selbst wenn eine Steuerermäßigung zulässig ist, ist deren Begünstigungshöhe problematisch. Die FinVerw schließt eine Schätzung des ermäßigungsauslösenden Arbeitslohnanteils durch den Mandanten aus;[11] Die Rechtsprechung sieht dies anders und lässt auch eine Schätzung durch den Mandanten zu[12].
- Straßenausbaukosten
Straßenausbaukosten lösen nach Auffassung der FinVerw – trotz des räumlichen Zusammenhangs mit dem Grundstück – keine Steuerermäßigung aus.[13] Dies gilt auch für die von der Gemeinde auf Anwohner umgelegten Erschließungsbeiträge.[14] Vergleichbare Sachverhalte sollten im Hinblick auf neue FG-Verfahren offen gehalten werden. [15]
Das Sächsische FG hat demgegenüber mit Urteil v. 12. November 2015[16] entschieden, dass die Herstellung einer Mischwasserleitung, die notwendiger Teil der vom Abwasserzweckverband durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Anschlusses des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage ist, eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ist. Der als Baukostenzuschuss bezeichnete Betrag, der vom Zweckverband für die Herstellung der Mischwasserleitung erhoben wird, kann als Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Hiergegen ist ein Rev.-Verfahren vor dem BFH anhängig[17], dem auch das BMF beigetreten ist. Hierbei geht es um die Grundsatzfrage, ob Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, nach § 35a EStG begünstigt sind. Einsprüche, die sich auf dieses anhängige Verfahren stützen, ruhen kraft Gesetz.[18]
- Haustierbetreuung und Gassi-Service
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der BFH-Rspr. müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.[19] Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Mandanten selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, sodass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.[20]
Praxishinweis
Allerdings werden als nicht begünstigt die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. in einer Tierpension, angesehen. Dem folgend sind nach Auffassung der FinVerw auch die Kosten für das Ausführen eines Hundes vom Abzug ausgeschlossen.[21]
Anders sieht dies das Hessische FG. Danach handele es sich beim Gassi-Service um eine Leistung mit unmittelbar räumlichem Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt des dem haushaltszugehörigen Tier diene.[22] Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BFH, die wegen der Auslegung, wie weit der räumlich-funktionelle Zusammenhang auszulegen ist, von grundsätzlicher Bedeutung wäre.
- Hausnotruf
Der BFH hat mit Urteil vom 03. September 2015[23] entschieden, dass für Aufwendungen für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in Anspruch genommen werden kann. Diese Entscheidung wendet die FinVerw nur für Kosten des Notrufsystems im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ an, nicht aber auf Kosten für Notrufsysteme außerhalb des „Betreuten Wohnens“ (z. B. DAK-Notrufsystem) an. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH dieser Rechtsauslegung anschließen wird. Mit neuen Musterverfahren ist bereits jetzt zu rechnen.
- Pflegeheimkosten
Nach Auffassung des Hessischen FG[24] erfordert die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG in beiden dort genannten Alternativen das Vorliegen eines Haushalts.[25] Eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG für Aufwendungen wegen der Unterbringung eines Elternteils des Mandanten in einem Pflegeheim scheidet daher aus, wenn es an einem eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim fehlt. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 1. Hs EStG kann auch anderen Personen als der pflegebedürftigen Person zustehen, die für die Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen aufkommen.
§ 35a Abs. 2 S. 2 2. Hs EStG hingegen stellt ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab; der pflegebedürftigen Person als Steuerpflichtigem müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim selbst erwachsen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten.
[1] § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG
[2] BMF-Schr. v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 2
[3] OFD NRW, Kurzinformation ESt Nr. 23/2016 v. 25.11.2016, DB 2016, 2871
[4] BFH-Urt. v. 20.03.2014 – VI R 55/12, BStBl II 2014, 880
[5] VI R 55/12, BStBl II 2014, 880
[6] BMF-Schr. v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 22
[7] BT-Drucks. 18/1330, Frage Nr. 21
[8] BFH-Urt. v. 20.03.2014 – VI R 56/12, BStBl II 2014, 882; siehe auch Geserich, NWB 26/2014, 1930
[9] Sächsisches FG, Urt. v. 12.11.2015 – 8 K 194/15, EFG 2016, 1952, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/16 (Baukostenzuschüsse für die Herstellung einer Mischwasserableitung)
[10] Sächsisches FG, Urt. v. 12.11.2015 – 8 K 194/15, EFG 2016, 1952, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/16
[11] BMF-Schr. v. 9.11.2016 – BStBl I 2016, 1213, Rz. 40
[12] siehe eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen zulassend: Sächsisches FG, Urt. v. 12.11.2015, 8 K 194/15, EFG 2016, 1952, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/16; kritisch hierzu auch Geserich, DB 4/2017, 152 (153)
[13] BMF-Schr. v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 22
[14] Strittig: anhängiges Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg, Az. 3 K 3130/17,
[15] Siehe hierzu BdSt, Pressemitteilung v. 3.8.2017 mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. VI R 18/16
[16] Sächsisches FG, Urt. v. 12.11.2015 – 8 K 194/15, EFG 2016, 1952, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/16
[17] Az. des BFH: VI R 18/16
[18] § 363 Abs. 2 S 2 AO
[19] BFH-Urt. v. 20.3.2014 – VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.N.
[20] Kein Ansatz der Kosten für den Hufschmied: FG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2016 – 4 K 172/15, juris
[21] siehe auch FG Münster, Urt. v. 25.5.2012, EFG 2012, 1674; so auch OFD NRW, Kurzinformation ESt Nr. 23/2016 v. 25.11.2016, DB 2016, 2871 (Tierbetreuungs- oder –pflegekosten)
[22] Hessisches FG, Urt. v. 1.2.2017 – 12 K 902/16, juris, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 25/17; a. A. in Bezug auf die Unterbringung und Betreuung eines Epilepsiehundes außerhalb des Haushalts: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2016 – 2 K 2338/15, juris, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 13/17
[23] BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl II 2016, 272
[24] Hessisches FG, Urt. v. 28.2.2017 – 9 K 400/16, EFG 2017, 1349, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 19/17
[25] A.A. BMF-Schr. v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 19
Stand: 25.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]