Nettolohnvereinbarung und Steuerberatungskosten

 

Der BFH hat mit Urteil vom 9. Mai 2019[1] Folgendes entschieden:

Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu.

Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.[2]

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung im BStBl veröffentlicht. Sie ist damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anwendbar.

Diese Entscheidung dürfte über das Lohnsteuerrecht hinaus auch für den Vorsteuerabzug bedeutsam sein.

 

Praxishinweis

Arbeitslohn soll dagegen weiterhin regelmäßig vorliegen, soweit die übernommenen Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten als den aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).

Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer vereinbart, bestehen nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird.[3] Durch die Formulierung „grundsätzlich keine Bedenken“ behält sich die Finanzverwaltung vor, im Einzelfall eine abweichende Auffassung zu vertreten und insoweit anteilig Arbeitslohn anzunehmen.

 

[1] BFH-Urt. v. 9.5.2019 – VI R 28/17, BStBl II 2019, 785

[2] BFH-Urt. v. 21.1.2010 – VI R 2/08, BStBl II 2010, 639

[3] OFD NRW, Kurzinformation LSt Nr. 02/2019 v. 19.12.2019, DB 2020, 27

 

 

Stand: 11.03.2020