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Einzelhändler nach GoBD verpflichtet sämliche Geschäftsvorfälle einschließlich bar vereinnahmte Umsätze einzeln aufzuzeichnen

Im Rahmen der Zumutbarkeit sind Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführungen dazu verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 16.12.2014 (AZ: X R 42/13)

Pressemitteilung des BFH Nr. 27 vom 15.4.2015

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