[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt.
Der Mindestlohn liegt derzeit bei 8,84 € brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 € zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 € zum 1. Januar 2020.
Praxishinweis
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt, dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorzulegen.
Es ist zu erwarten, dass sich durch die Anhebung des Mindestlohns auch Folgewirkungen bei der Lohnsteuer ergeben werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit
25 % führen kann,[1] liegt vor, wenn
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bis 2016: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Praxishinweis
Der allgemeine Mindestlohn soll in zwei Stufen angehoben werden. Es ist geboten, die steuerliche Folgewirkung der Mindestlohnerhöhung auf die durchschnittliche Arbeitslohngrenze (2019: 9,19 € x 8 Stunden = 73,52 € – 2020: 9,35 € x 8 Stunden = 74,80 €) rechtzeitig vor dem bevorstehenden Jahreswechsel 2018/2019 zu beschließen. Wir werden über den Fortgang berichten.
[1] § 40a Abs. 1 EStG
Stand: 6.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]