Das LStN hat in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Finanzministerium aufgrund des § 363 Abs. 2 Satz 3 AO folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche nach § 347 AO gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge – Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 (Grundlagenbescheid) – und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 (Folgebescheid) -, in denen die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer (§ 359 AO) geltend macht, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) nicht verfassungsgemäß sei, ruhen insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens (Anordnungsruhe). Die Anordnungsruhe umfasst nur diesen Teil der Einspruchsverfahren. Betroffen davon sind Einsprüche gegen Bescheide für unbebaute und bebaute Grundstücke nach dem NGrStG (ohne land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Diese Verfügung gilt für bereits anhängige und auch für zukünftige Einsprüche, die mit der vorgenannten Begründung eingelegt wurden beziehungsweise werden.

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Steuern vom 28.08.2024