[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Der Bundestag hat am 27. April 2017 das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und des Berichts des Finanzausschusses verabschiedet. Hierin befinden sich auch folgende lohnsteuerrelevanten Gesetzesänderungen:

  • Änderung der bisherigen Gesetzesregelung zur automatisierten Einreihung in Steuerklassen bei Eheschließung (neu: IV / IV statt III / – bzw. III / V). Damit wird die im ELStAM-Verfahren seit 2012 geltende Übergangsregelung als Dauerregelung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus fortgeführt. Eine automatische Einreihung in die Steuerklassenkombination III / – bzw. III / V, die eigentlich ab 2018 gesetzlich vorgesehen war, wird damit nicht vollzogen.
  • Einführung eines einseitigen Antrags auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV. Der andere Ehegatte wird dann in die Steuerklasse IV eingereiht.
  • Mit Wirkung ab 2018 dürfen Arbeitgeber entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelung bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

Gesetzliche Festschreibung, dass das zweijährige Faktorverfahren ab dem VZ 2019 zur Anwendung kommt. Bislang war der Verfahrensstart von einem BMF-Startschreiben abhängig.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]