[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Im Fokus: Die Lohnsteuerbescheinigung 2018 und Großbuchstabe „M“
Durch die zum 1. Januar 2014 eingetretene Reisekostenreform sind gerade auch bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen erhebliche Rechtsänderungen eingetreten. Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.[1] Dies gilt nur dann nicht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 € übersteigt.
Praxishinweis
Eine solche Mahlzeitengestellung muss nicht zwingend als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Lohnabrechnung erscheinen. Ein Ansatz unterbleibt, wenn dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Tag der Mahlzeitengestellung eine steuerliche Verpflegungspauschale zusteht.[2] Ein Ansatz unterbleibt auch, wenn die Mahlzeitengestellung in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Arbeitgeberinteresse (z. B. Geschäftsfreundebewirtung) erfolgt; insoweit kommt es nicht auf die Einhaltung des Mahlzeitenpreises von 60 € an.
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit im o. g. Sinne zur Verfügung, besteht eine Verpflichtung, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „M“ aufzunehmen.[3]
Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob
- eine Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist[4] oder
- die steuerpflichtige Mahlzeit pauschal[5] oder individuell zu besteuern ist.
Durch diese Bescheinigung soll das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers darauf hingewiesen werden, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen für Verpflegung die Verpflegungspauschalen gekürzt werden müssen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung muss damit versucht werden, die Gründe für den Großbuchstaben „M“ zu entschlüsseln.
Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang in den Jahren 2014 bis 2017 verzichtet werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfreien Reisekostenvergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat.[6] Die Finanzverwaltung geht im Übrigen stillschweigend von einer Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnungserleichterung aus, wenn bereits vor 2004 die steuerfreien Reisekostenvergütungen außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden. Dies ist im Regelfall erfüllt, wenn die Löhne und die Reisekosten von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden.
Praxishinweis
Mit dem BMF-Schreiben v. 30. Juli 2015[7] wurde diese zeitlich befristete Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Eine weitere Verlängerung über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus wurde von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft gefordert.
Das BMF entsprach dieser Forderung und hat die Aufzeichnungserleichterung bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.[8] Gleichzeitig weist das BMF darauf hin, dass ab 2019 der Großbuchstabe M nach den o. g. Grundsätzen auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen ist.
[1] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG
[2] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
[3] § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG
[4] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
[5] § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG
[6] Vgl. § 4 Abs. 3 LStDV und BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 92
[7] BStBl I 2015, 614
[8] BMF-Schreiben v. 27.09.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001
Stand: 11.10.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]