„Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“: Pflege-Pauschbetrag

Unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ soll ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab einem Pflegegrad 2 der zu pflegenden Person beantragt werden können.

 

Der Pflege-Pauschbetrag soll betragen …

 

  • bei der Pflege von Personen mit Pflegegrad 2         600 €
  • bei der Pflege von Personen mit Pflegegrad 3      100 €
  • bei der Pflege von Personen mit
    Pflegegrad 4 oder 5 oder dem Merkzeichen „H“                         800 €

 

Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist weiter, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.

In der „Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag wurde in Zeile 17 eine Abfrage des Pflegegrads eingefügt:

Sollte das Gesetzesvorhaben wider Erwarten nicht verabschiedet werden, dürfte das Finanzamt den Antragsteller darüber zu informieren haben, dass dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung lediglich im Umfang der bisherigen Gesetzeslage stattgeben werden konnte[1].

 

„Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen“: Energetische Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum (z. B. für den Heizungstausch, den Einbau neuer Fenster und/oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden) werden ab dem Veranlagungsjahr 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (tarifliche Einkommensteuer) gefördert, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist.[2]

Je selbstgenutztes Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 €. Die Förderung von maximal 40.000 € kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden.[3]

 

Praxishinweis

Ein BMF-Anwendungsschreiben zur Klärung von Einzelfragen zu § 35c EStG befindet sich dem Vernehmen nach in Vorbereitung.

Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr in Höhe von jeweils 7 % der Aufwendungen
– höchstens mit jeweils 14.000 € – und im übernächsten Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Aufwendungen – höchstens mit 12.000 €.

 

Praxishinweis

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist die Steuerermäßigung – verteilt über drei Jahre – mit dem vierfachen Betrag der vorgenannten höchstens abziehbaren Aufwendungen als Freibetrag berücksichtigt.[4] Für den Antrag auf Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG als Freibetrag ist die neue „ Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag (ab Zeile 11 ff.) zu verwenden.

 

Im Einzelnen ist Folgendes zu berücksichtigen:

 

Zeilen 11 bis 15: Angaben zum begünstigten Objekt

Der Standort des Wohngebäudes / der Eigentumswohnung ist in Zeile 11 und 12 einzutragen; sollte sich dieser im EU-/EWR-Ausland befinden, ist in Zeile 12 zusätzlich der Staat einzutragen.

Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes (Zeile 13).

Praxishinweis

Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Ist bei vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn der 01.01. des Herstellungsjahres eingetragen wird (z. B. bei Baujahr 1960 ist in Zeile 13 einzutragen: 01011960).

Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen waren, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.

Bei einem Erwerb nach dem 1.1.2020 sind berücksichtigte energetische Maßnahmen des Voreigentümers in die Berechnung der maximalen Steuerermäßigung einzubeziehen (Ankreuzfeld in Zeile 14).

 

Hinweise vor Zeile 31: Aufwendungen für energetische Maßnahmen

Wird das ansonsten begünstigte Wohnobjekt vom Steuerpflichtigen auch teilweise zu anderen als eigenen Wohnzwecken (z. B. für ein häusliches Arbeitszimmer) genutzt, schadet dies grundsätzlich der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht.

Praxishinweis

Allerdings müssen die förderungsfähigen Aufwendungen um den Teil gekürzt werden, der auf das Arbeitszimmer entfällt und für den ggf. der Betriebsausgaben- / Werbungskostenabzug beansprucht werden kann.[5]

Eine Steuerermäßigung nach 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für die Aufwendungen Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG oder Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn die energetischen (Einzel-)Maßnahmen öffentlich gefördert werden, d.h. dass für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sind (z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigene Förderbanken oder Gemeinden).[6]

Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt zwingend voraus, dass mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung eine Bescheinigung des die energetische Maßnahme ausführenden Fachunternehmens oder der Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung (sog. Energieberater) nach amtlichem Muster vorgelegt wird.[7]

 

Zeilen 31 und 32

Als Beginn der energetischen Maßnahme (Zeile 31) gilt

  • bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde;
  • bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
  • bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.

 

Zeilen 33 bis 43

Die Gesamtaufwendungen der begünstigten Maßnahme(n) sind in den Zeilen 33 bis 42 einzutragen.

Die in Zeile 43 gesondert anzugebenden Aufwendungen für den Energieberater sind bereits im Jahr des Abschlusses der Maßnahme mit 50 % berücksichtigungsfähig.[8]

 

Zeilen 44 und 45

Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann die steuerliche Förderung insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen sind den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (Zeile 44) zuzurechnen.

Praxishinweis

Dies gilt unabhängig davon, welcher Miteigentümer die Kosten für die energetische(n) Maßnahme(n) getragen hat. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile nicht erforderlich.

Wird das begünstigte Objekt nicht von allen Miteigentümern selbst genutzt, sind für die steuerliche Förderung nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die auf den / die selbstnutzenden Miteigentümer nach dem Verhältnis seines / ihres Miteigentumsanteils entfallen. Ein solcher Fall ist aus den Angaben zur Gesamtfläche und der davon zu eigenen Wohnzwecken genutzten Fläche des begünstigten Objekts in Zeile 15 erkennbar.

 

Zeile 46

Für alle energetischen Maßnahmen zusammen, auch solche, die in früheren Kalenderjahren schon berücksichtigt wurden, wird für das begünstigte Objekt maximal eine Steuerermäßigung von 40.000 € gewährt. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen in den Zeilen 42 und 46 darf daher für das begünstigte Objekt 200.000 € (200.000 € x 20 % = 40.000 €) nicht übersteigen.

 

„Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen“: Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Mit der neuen „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen“ kann in den Zeilen 4 bis 10 auch ein Freibetrag für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden.

 

Praxishinweis

Die Angaben zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst- und Handwerkerleistungen wurden aus dem Hauptvordruck zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung in die neue Anlage überführt.

 

 

[1] § 39 Abs. 1 Satz 8 EStG

[2] Siehe § 35c EStG

[3] § 35c Abs. 1 EStG

[4] § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c EStG

[5] § 35c Abs. 3 Satz 1 EStG

[6] § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG

[7] Siehe hierzu BMF-Schr. v. 31.3.2020 – BStBl I 2020, 484

[8] § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG

 

 

Stand: 19.10.2020