[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die Finanzverwaltung hat den Vordruck der Lohnsteuer-Anmeldung 2018[1] bekanntgemacht. Hierbei treten Veränderungen ein, die durch das ab 2018 zur Anwendung kommende Betriebsrentenstärkungsgesetz[2] ausgelöst wurden.

Zum Hintergrund:

Mit Wirkung ab 2018 ist in § 100 EStG ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung vorgesehen. Arbeitgeber dürften danach vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung entnehmen (BAV-Förderbetrag) und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.[3] Dieser Absetzungsbetrag ist in der neuen Zeile 23 der Lohnsteuer-Anmeldung 2018 einzutragen.

Praxishinweis

Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags[4], höchstens jedoch 144 €. In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen externen Versorgungsträger geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.

In den Abrechnungsprogrammen 2018 muss darauf geachtet werden, dass die Eintragung in einer Lohnart vorgenommen wird, die programmgesteuert den BAV-Förderbetrag auslöst.

Neben dieser Eintragung ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 der Lohnsteuer-Anmeldung 2018 einzutragen.

Diese Eintragung soll eine Verprobung mit dem BAV-Förderbetrag ermöglichen,

Praxishinweis

Es stellt sich die Frage, ob der BAV-Förderbetrag einen Einfluss auf den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum hat. M. E. ist dies zu verneinen, weil bei der Bestimmung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums lediglich die abzuführende Lohnsteuer[5] maßgeblich ist. Eine Kürzung durch den BAV-Förderbetrag dürfte den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum nicht beeinflussen.

[1] BMF-Schreiben v. 06.09.2017, IV C 5 – S 2533/17/10001 – DOK: 2017/0732582

[2] BGBl I 2017, 3214

[3] § 100 Abs. 1 Satz 1 EStG

[4] Gem. § 100 Abs. 3 EStG

[5] § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Stand: 11.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]