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Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die sich anschließenden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich. Darüber hinaus kann in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die vor allem für Kapitalgesellschaften wichtigen Entlastungen. Im Rahmen seiner Stellungnahme S 09/14 zum Vordruckentwurf der Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 fordert er jedoch weitere Schritte zur unbürokratischen Umsetzung des neuerlichen Verfahrens.

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