[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, obliegt nur den Ausländerbehörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht.

 

BFH-Urteil vom 15.3.2017  (AZ: III R 32/15)

Pressemitteilung des BFH Nr. 48 vom 26.7.2017

 

 

Stand: 26.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]