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Sportinvaliditätsversicherungen unterliegen auch dann nicht der Versicherungsteuer, wenn ein Sportverein eine solche Versicherung abschließt und damit das Risiko der Sportinvalidität eines bei ihm angestellten Sportlers versichert.

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 II R 18/12 entschieden, dass Sportinvaliditätsversicherungen auch dann nicht der Versicherungsteuer unterliegen, wenn ein Sportverein eine solche Versicherung abschließt und damit das Risiko der Sportinvalidität eines bei ihm angestellten Sportlers versichert.

In dem Streitfall hatten Vereine der Fußball-Bundesliga mit einer Versicherungsgesellschaft Sportinvaliditätsversicherungen abgeschlossen. Versicherte Personen waren Profispieler dieser Vereine. Die vereinbarten Versicherungssummen waren an die Sportvereine zu zahlen, sofern ihre Profispieler aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ihre sportliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnten.

Der BFH hat entschieden, dass auch eine solche Sportinvaliditätsversicherung von der Versicherungsteuer gemäß § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes befreit ist. Nach dieser Vorschrift ist das Versicherungsentgelt u.a. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapitalleistungen im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet werden, von der Versicherungsteuer ausgenommen. Dazu hat der BFH ausgeführt, dass für die Steuerbefreiung der mit einer solchen Versicherung verfolgte wirtschaftliche Zweck ohne Bedeutung ist. Deshalb sind nicht nur Sportinvaliditätsversicherungen steuerbefreit, durch die sich ein Sportler selbst gegen das finanzielle Risiko seiner Sportinvalidität absichert. Ebenso befreit sind auch von Sportvereinen abgeschlossene Sportinvaliditätsversicherungen, mit denen sich der Sportverein gegen seine mit der Sportinvalidität des Sportlers verbundenen finanziellen Einbußen (beispielweise Ertragsausfälle oder Verlust von Ablösesummen) absichert.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 27.12.2014 (AZ: II R 18/12)

Pressemitteilung des BFH Nr. 14 vom 24.2.2015

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