[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Aufteilung Grund und Boden: Der BFH hat eine bedeutsame Entscheidung zur Kaufpreisaufteilung getroffen
Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zugrunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.
Bei Grundstückskaufvertrag liegt es regelmäßig nahe, dass ein Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung ein Interesse an einer zu einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes führenden Aufteilung des Kaufpreises hat. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass damit die Höhe der Steuer einer Vertragspartei gestaltet wird. Deshalb hat ein FG bei Streit um die steuerliche Anerkennung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Dabei ist die Aufteilung anhand objektiv am Markt erzielbarer Preise bzw. Verkehrswerte zu verifizieren. Auch die besonderen Merkmale der Wirtschaftsgüter, auf die der Kaufpreis vertraglich aufgeteilt worden ist, sind in den Blick zu nehmen; der BFH benennt im Besprechungsfall verschiedene Merkmale für Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits. Einzelaspekte (wie die Diskrepanz des vereinbarten Bodenwerts zu den Bodenrichtwerten) können ein Indiz dafür sein, dass die vertragliche Aufteilung nicht die realen Werte wiedergibt. Sie allein rechtfertigen aber regelmäßig noch keine schätzungsweise Aufteilung des Kaufpreises. Da im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles eine “Punktlandung” kaum zu erreichen ist, hält der BFH die Korrektur einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung durch das FG, dem ein “gewisser” Bewertungsspielraum zugebilligt wird, lediglich dann für geboten, wenn die Aufteilung des Anschaffungspreises auf die veräußerten Wirtschaftsgüter die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Dann aber hat eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten zu erfolgen, wobei die Frage, nach welchem Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, vom FG wiederum anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]