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Praxishinweis

Es stellt sich die Frage, wie der Begriff “Personennahverkehr” auszulegen ist. Teilweise legen Mitarbeiter längere Fahrstrecken mit der Deutschen Bundesbahn zurück, wobei diese dennoch verkehrsgünstig sind (z. B. tägliche Bahnfahrt vom Wohnort Nürnberg zur in München belegenen ersten Tätigkeitsstätte). Von einem Personennahverkehr ist bislang nur bei der Personenbeförderung mit Nahverkehrszügen, Stadtbahnen, Omnibussen u. a. in einem Umkreis von etwa 50 km auszugehen. Dies dürfte der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage nicht gerecht werden. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Aspekt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen wird und eine Klarstellung erfolgt. Denn gerade die weiten Wege zur ersten Tätigkeitsstätte, die mit der Bahn außerhalb des Personennahverkehrs durchgeführt werden, dienen dem Umweltschutz.

Es könnte auf die Rechtsprechung des BFH zum Auseinanderfallen des Ortes des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes zurückgegriffen werden,[1] wobei bei einer Fahrzeit von ca. einer Stunde für die einfache Strecke eine Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 15 EStG-E auch bei Nutzung eines ICE in Frage kommen könnte.

Zudem erstreckt sich die geplante neue Steuerfreiheit auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Damit ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen, selbst wenn eine uneingeschränkte Nutzung eines Jobtickets möglich ist.

Folgewirkungen

Bislang können die hier beschriebenen Arbeitgeberleistungen nach der 44 EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben oder nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal lohnversteuert werden. Nur wenn der Arbeitgeber die Leistungen überwiegend für Kunden zur Verfügung stellt, kann statt der Steuerfreiheit nach der 44 EUR-Freigrenze[2] die Anwendung der Rabattfreibetragregelung[3] (Steuerfreiheit 1.080 EUR) in Frage kommen.

Durch die Einführung einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG-E tritt künftig kein Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze bzw. des Rabattfreibetrags mehr ein. Diese Regelungen können dann anderweitig genutzt werden.

Auch ist eine Lohnsteuerpauschalierung nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht mehr vorzunehmen, was dem Arbeitgeber die Übernahme der Pauschalsteuer einspart.

Durch die vorgesehene Lohnsteuerfreiheit tritt auch eine Sozialversicherungsfreiheit ein. Durch die Lohnsteuerfreiheit wird der sich für den Arbeitnehmer ergebende Wertvorteil nicht in die Prüfung der 450 EUR-Arbeitsentgeltgrenze einbezogen.

Kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG-E zur Anwendung, ist keine Aufzeichnung in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Hintergrund hierfür ist, dass eine Anrechnung der steuerfreien Leistungen gegen die als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale nicht stattfinden soll.[4]

 

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale

Mit seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[5] hat der BR eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags[6] von bislang 2.400 EUR auf 3.000 EUR und der Ehrenamtspauschale[7] von 720 EUR auf 840 EUR gefordert.

Der Übungsleiterfreibetrag[8] und die Ehrenamtspauschale[9] wirken sich auch auf die Arbeitnehmerbesteuerung und damit auf die Lohnsteuer aus. Durch die Berücksichtigung der Steuerfreiheit kann ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorliegen. So zählt z. B. der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag nicht zum Arbeitsentgelt, das Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer ist.[10]

 

 

Anhebung der GwG-Grenze

Mit seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[11] hat der BR eine Anhebung der GwG-Grenze ab 2019 von bislang 800 EUR auf 1.000 EUR gefordert. Sollte sich diese Forderung im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen, ergibt sich eine Folgewirkung auch auf die Überschusseinkünfte.

Praxishinweis

Bei Anwendung der GwG-Grenze bei Überschusseinkünften ist zu beachten, dass bei der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, stets auf den Nettobetrag abzustellen ist.[12] Es kommt damit nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

 

[1] BFH-Urt. v. 16.11.2017 – VI R 31/16, BStBl I 2018, 404

[2] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[3] § 8 Abs. 3 EStG

[4] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 letzter Satz EStG-E

[5] BR-Drs. 372/18 (Beschluss) v. 21.9.2018

[6] § 3 Nr. 26 EStG

[7] § 3 Nr. 26a EStG

[8] § 3 Nr. 26 EStG

[9] § 3 Nr. 26a EStG

[10] § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV

[11] BR-Drs. 372/18 (Beschluss) v. 21.9.2018

[12] R 9b Abs. 2 Satz 2 EStR 2012 und R 9.12 Satz 1 LStR 2015

 

 

Stand: 8.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]