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Der Bundesrat hat zu dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] (sog. JStG 2018) Stellung genommen.[2] Die Ländervertreter haben weitere Gesetzesänderungen gefordert, die auch lohnsteuerrechtlich bedeutsam sind. Hierauf wird nachfolgend eingegangen.

 

Elektrofahrzeuge / Jobbikes

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Förderung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung.[3] Der Bundesrat fordert aber eine Übertragung dieser Regelung auf sämtliche (Elektro-) Fahrräder.

Zum Hintergrund:

Nach dem BMF-Schreiben vom 17. November 2017[4] werden Elektro-Fahrräder lohnsteuerlich wie ein Dienstwagen eingeordnet, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind. Für diese Elektro-Fahrräder soll die geplante Neuregelung zur Anwendung kommen, weil die Bewertung nach den Dienstwagenregelungen erfolgt.

In der Regel sind Elektro-Fahrräder allerdings verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen. Die Finanzverwaltung bewertet solche geldwerten Vorteile mit einem Durchschnittswert[5] i.H.v. monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Geldwerte Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind bei der Durchschnittsbewertung nicht zu erfassen.

Offen ist die Frage, ob die Halbierung des pauschalen Nutzungswertes auch bei den (Elektro-) Fahrrädern zur Anwendung kommen kann, sofern sie verkehrsrechtlich nicht zugelassen sind.

Der Bundesrat fordert, auch für solche (Elektro-) Fahrräder die für Anschaffungen ab 2019 geplante Neuregelung zur Anwendung kommen zu lassen.

Praxishinweis

Die Bundesländer beabsichtigen, im Rahmen einer Ergänzung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder[6], ebenfalls nur die Hälfte des Listenpreises anzusetzen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf, die notwendige Zustimmung zu einer solchen Ergänzung zu erteilen

 

Job-Tickets und Steuerfreiheit

Der Bundesrat fordert die Wiedereinführung einer generellen Steuerfreiheit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte bzw. Sammelpunktfahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Die Steuerfreiheit soll u. a. dem Ziel dienen, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu veranlassen und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.

Die Steuerfreiheit soll in § 3 Nr. 15 EStG-E aufgenommen werden. Sie soll Folgendes vorsehen:

1Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.

2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.

Praxishinweis

Im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes v. 13. September 1993[7] wurde mit Wirkung ab 1994 bereits eine vergleichbare Steuerfreiheit in das EStG aufgenommen.[8] Diese entfiel allerdings aus recht fadenscheinigen Gründen mit Wirkung ab 2004.[9]

Nachfolgend soll ein Überblick über die Forderungen des BR verschafft werden:

Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen nur Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn begünstigt werden. D. h. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der Steuerfreiheit scheiden nach (in anderem Zusammenhang umstrittener) Auffassung der Finanzverwaltung aus.[10]

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und gleichgestellte Fahrten

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte[11] steuerfrei gestellt werden.

Entsprechendes gilt auch, wenn zwar keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, der angefahrene Ort aber einen Arbeitgeber-Sammelpunkt[12] (z. B. Busdepot) darstellt oder die Fahrt zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet[13] durchgeführt wird.

Praxishinweis

Sofern der Arbeitgeber Fahrtkosten übernimmt, die während einer Auswärtstätigkeit anfallen, bleibt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG weiterhin erhalten.

 

Arbeitgeberzuschüsse / Sachzuwendungen und Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit umfasst

  1. Arbeitgeberzuschüsse (Barlohn) und
  2. Sachzuwendungen (geldwerte Vorteile),

die zweckgebunden zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr erbracht werden.

 

WEITERLESEN >>

 

 

[1] BT-Drs. 19/4455 v. 24.9.2018

[2] BR-Drs. 372/18 (Beschluss) v. 21.9.2018

[3] vgl. hierzu Lohnsteuer-Info August 2018

[4] BMF-Schreiben v. 17.11.2017 – BStBl I 2017, 1546 i.V.m. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224

[5] § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG

[6] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224

[7] BGBl I 1993, 1569

[8] siehe hierzu Klöckner, NWB 11/1994, 853 – NWB BAAAA-74143

[9] siehe Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076

[10]  R 3.33 Abs. 5 LStR 2015, so auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16, EFG 2017, 1102, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/17 und FG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2018 – 11 K 3448/15 H (L), juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/18; a.A. FG Münster, Urt. v. 28.6.2017 – 6 K 2446/15 L, EFG 2017, 1598, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 40/17

[11] § 9 Abs. 4 EStG

[12] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

[13] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

 

 

Stand: 8.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]