Der Bundestag hat am 18.10.2024 das JStG 2024 unter Berücksichtigung der in letzter Sekunde beschlossenen Änderungen des Bundestagsfinanzausschusses gebilligt. Die nötige Zustimmung des Bundesrates ist am 22.11.2024 zu erwarten. Auf die Rechtsänderungen werden wird in den künftigen Einkommensteuer-Infos näher eingehen.

Durch das JStG 2024[1] hat § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG mit Wirkung ab 2025 eine Änderung erfahren.

Bisheriger Gesetzeswortlaut

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungennach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach (§ 35a) Absatz 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Neuer Gesetzeswortlaut

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Die beschlossene Änderung zielt darauf ab, dass bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Das heißt, Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Die Gesetzesänderung versteht sich als Reaktion auf ein BFH-Urteil v. 12.4.2022.[2] Nach dieser BFH-Rechtsprechung kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG von einem die Aufwendungen tragenden Dritten (z. B. Angehöriger) in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer anderen Person erwachsen.[3] Für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen sei nach Auffassung des BFH nicht Voraussetzung, dass der die Steuerermäßigung Begehrende für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe.[4] Im Entscheidungsfall begehrte eine Tochter die vorgenannte Steuerermäßigung für die von ihr getragenen ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen, die die in einem anderen Haushalt lebende Mutter beanspruchte.

Praxishinweis

Die Änderung durch das JStG 2024 kommt ab dem 1.1.2025 zur Anwendung. Sollte in der Einkommensteuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 12.4.2022[5] noch gewährt werden, sollte der Mandant auf die ab 2025 eintretende Rechtsänderung hingewiesen werden.

[1]          JStG 2024: Beschluss des BT v. 18.10.2024 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des BT-Finanzausschusses (BT-Drucks. v. 20/12780 v. 9.9.2024 und 20/13419 v. 16.10.2024)

[2]          BFH, Urt. v. 12.4.2022 – VI R 2/20, BFH/NV 2022, 982

[3]      Anders: stationäre Unterbringung und Pflege: dann kann die Steuerermäßigung nur für eigene Aufwendungen in Anspruch genommen werden (BFH, Urt. v. 3.4.2019 – VI R 19/17, BStBl II 2019, 445)

[4]      Geserich, Urteilsanmerkungen in HFR 2022, 721; Siehe auch „Die Einkommensteuererklärung 2021“ S. 476 ff.

[5]      BFH, Urt. v. 12.4.2022 – VI R 2/20, BFH/NV 2022, 982